Bürgschaftsvertrag
Durch einen Bürgschaftsvertrag sichert sich ein Gläubiger rechtskräftig gegen die potentielle Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ab. Hierbei kann das Geschäfts- bzw. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner verschiedene Formen annahmen. Beim Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen einseitigen, Vertrag, d.h. der Bürge steht alleinig in der Pflicht für ausstehende Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aufzukommen. Da ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt besteht für den Gläubiger die Möglichkeit den Bürgen durch ein Gerichtsverfahren zur Zahlung von Schulden zu zwingen.
Da es im Grunde in der Natur der Sache liegt, dass der Schuldner über keine oder kaum finanziell Mittel verfügt, könnte er die Bürgschaft für seine Zahlungen mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung einklagen. Dies ist jedoch nicht nötig, da der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag in der Pflicht steht, d.h. die Gläubiger werden sich ausbleibende Verbindlichkeiten beim Bürgen holen. Aus diesem Grund wäre es ratsam, wenn der Bürge den Bürgschaftsvertrag mit Hilfe eines Rechtsanwalts konzipiert und zudem über einen darüber hinausgehenden Rechtsschutz verfügt. Bürgschaften werden in vielen Bereichen (Mietverhältnisse oder Immobilienfinanzierung) immer öfters genutzt.
Wenn der Gläubiger in welcher Form auch immer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, genießt er gegenüber dem Bürgen den gleichen Rechtsschutz wie gegenüber dem Hauptschuldner. Wenn jedoch ein Versicherungsnehmer eine Bürgschaft übernommen hat, so muss der Versicherer nicht für dessen Bürgschaften gerichtlich einstehen oder sonst irgendwelche Rechtsschutzleistungen erbringen. Prinzipiell gilt, dass nicht nur die Schulden, sondern auch die Schuldansprüche erhalten bleiben und auf den Bürgen übertragen werden. Dieser Bürge kann jedoch einen Schadenersatzanspruch von Dritten nicht mittels Rechtsschutzversicherung abwehren. Weder eine Schadenersatz-, noch ein Vertrags- und Sachrechtsschutzversicherung, gewährt in der Regel in solchen Fällen Rechtschutz.
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