Beitragsanpassungsklausel
Hinsichtlich der Ziele die eine private Rechtsschutzversicherung beinhaltet besteht für den Versicherungsnehmer Vertrauensschutz, d.h. Art und Umfang von Versicherungszielen können von einem Versicherungsunternehmen nicht willkürlich und einseitig geändert werden. Kommt es wegen neuer gesetzlicher oder juristischer Tatsachen zu einer Bedingungsanpassung, kann der Versicherungskunde den neuen Versicherungsvertrag kündigen. Das Gleiche gilt auch im Falle einer Beitragsanpassung. Wenn also die Beiträge steigen, der Versicherungsumfang jedoch nicht zunimmt, kann der Versicherungsnehmer gemäß §10 (6) der allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung2010(ARB), den Vertrag innerhalb von vier Wochen mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Beitragsanpassungsklausel ist Bestandteil eines jeden ordentlichen Rechtsschutzvertrages. In den allgemeinen Vertragsbedingungen ist aufgeführt unter welchen Umständen und gemäß, welchen Kriterien es zu einer legitimen Beitragsänderung kommen kann. Bei einer Beitragskontrolle wird untersucht ob es ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen den einkalkulierten/eingenommenen Beitragssummen und den tatsächlichen Aufwendungen gibt. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen die Einnahmen weit übersteigen, werden in der Regel die Beiträge angehoben. Bei den meisten Versicherungsverträgen erfolgt eine Beitragsüberprüfung und -anpassung jährlich über einen unabhängigen Treuhänder. Genaueres zur Berechnung von Beiträgen vgl. §10 der ARB 2010.
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