Beginn des Rechtsschutzvertrages
Bezüglich des Beginns einer Rechtsschutzversicherung müssen viele Dinge beachtet werden. Für die meisten Rechtsschutzversicherungen besteht eine Wartezeit, d.h. die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kann erst nach dem Ablauf der Wartezeit erfolgen. Dies gilt für den Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Steuer-, Sozialgerichts- und Verwaltungsgerichtschutz, sowie für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausgenommen von der Wartezeit, sind Fälle in denen es sich um die Verteidigung und Wahrung von Rechtsinteressen bezüglich eines Kauf- oder Leasingvertrages bei einem neuen PKW handelt. Bei allen anderen Versicherungsbereichen besteht in der Regel Anspruch auf Rechtsschutz ohne Wartezeit.
Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass die Versicherung vor dem Eintritt des Rechtsschutzfalls rechtsgültig abgeschlossen wurde. Zudem muss der erste Versicherungsbeitrag ordnungs- und fristgemäß beim Versicherungsträger eingegangen sein. Der Erstbeitrag wird nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt der Versicherungspolice fällig. Sollte der Kunde den ersten Beitrag nicht zur vereinbarten Frist bezahlt haben, greift der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt zu dem die verspätete Zahlung eingegangen ist. Sollte die Versicherung den Kunden nicht explizit auf diesen Sachverhalt hingewiesen haben oder trifft dem Versicherungsnehmer am Nichterhalt des Beitrages keine Schuld, genießt der Kunde dennoch Rechtsschutz (vorausgesetzt die Wartezeit ist abgelaufen).
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