Beendigung des Rechtsschutzvertrages
Zur Beendigung eines Rechtschutzvertrages gehören nicht immer zwei. Für den Fall das es zum Beispiel zu einer Bedingungsanpassung kommt, kann der der Versicherungsnehmer den Vertrag widerrufen bzw. sonderrechtlich kündigen. Der Versicherungsträger wiederum kann den Vertrag einseitig kündigen wenn der Versicherer beispielsweise selbstverschuldet den Erstbetrag nicht fristgerecht bezahlt hat. Oder wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragsstellung Falschangaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang gilt es sich genau über die Anbindungsfrist, den Beginn des Rechtsschutzvertrages (Wartezeit), sowie über das Widerrufs- und Kündigungsrechts zu informieren. Normalerweise endet der Vertrag eines Rechtsschutzvertrags mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder einer fristgerechten Kündigung.
Im Versicherungsschein ist meist die Laufzeit festgeschrieben. Wenn für eine Rechtsschutzversicherung eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart ist, dann verlängert sich der Vertrag in der Regel stillschweigend jeweils um ein Jahr. Eine solche automatische Verlängerung ist jedoch nur rechtskräftig, wenn dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit mitgeteilt wurde, dass der Versicherungsschutz am Tag X endet oder falls der Versicherte nicht vorher schriftlich kündigt. Für den Fall das die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, endet der Vertrag ohne dass es dafür einer Kündigung bedarf.
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