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Ja, der Vermieter ist laut Paragraf 2 der Betriebskostenverordnung dazu berechtigt, die Kosten für die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umzulegen. Zu den Betriebskosten zählen nämlich die Kosten für alle Sach- und Haftpflichtversicherungen des Vermieters, die das Mietobjekt betreffen. Auch die Absicherung gegen Elementargefahren darf demnach auf die Mieter umgelegt werden.
Wird es im Mietvertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Umlage entsprechend der Wohnfläche der einzelnen Mieter.
Die folgenden privaten Versicherungen dürfen hingegen nicht auf die Mieter umgelegt werden: