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Rechtsschutzversicherung kündigen – Kündigung der Vorversicherung

Akteneinsicht, Gerichtstermine, Zeugengelder, Gutachter – all das kann einen Prozess sehr teuer werden lassen. Deshalb ist es hilfreich, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen. Da diese in der Regel sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten übernimmt, sollte eine Kündigung des Rechtsschutzes wohlüberlegt sein. Im Fall einer Kündigung gibt es ein paar Dinge zu beachten, die wir hier vorstellen.

Entscheidend bei der Kündigung einer Rechtsschutzpolice sind der Zeitpunkt des Abschlusses und die Laufzeit. Dabei gibt es verschiedene Kündigungsmöglichkeiten. Neben der ordentlichen Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit gibt es Fälle, in denen der Kunde eine Rechtsschutzversicherung außerordentlich kündigen kann. Damit die Kündigung der Rechtsschutzversicherung wirksam wird, müssen jedoch bestimmte Fristen und Formalitäten eingehalten werden.

  1. Wechsel der Rechtsschutzversicherung
  2. Kündigung von Verträgen mit längerer Laufzeit
  3. Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung
  4. Außerordentliche Kündigung (Sonderkündigung)

1. Was ist bei einem Wechsel zu beachten?

Mit einem umfassenden Vergleich der Rechtsschutzversicherung kann jeder Versicherungsnehmer bei einem Wechsel des Versicherers sparen. Bei der Auswahl einer guten Versicherungsgesellschaft sollten Sie jedoch auf die Versicherungsleistungen achten, die individuell nach den eigenen Anforderungen zusammengestellt werden können.

Mithilfe des Vergleichsrechners von CHECK24 können Sie bequem vom Rechner aus die möglichen Bausteine der Rechtsschutzversicherung auswählen und mit jedem weiteren Klick die Auswahl der Policen mehr und mehr Ihren Bedürfnissen und Ihrer Lebenssituation anpassen. Das Ganze dauert nur wenige Minuten und der Vergleichsrechner liefert Ihnen für den Wechsel die besten Anbieter kostenfrei auf Ihren Rechner oder Ihr Smartphone.

Haben Sie Ihren Favoriten gefunden und möchten sofort einen Vertrag abschließen, geht das mit CHECK24 direkt online ohne lästigen Papierkram und Wartezeiten. Alternativ können Sie sich das Angebot auch unverbindlich per Post und E-Mail zuschicken lassen.

Bei einem Versicherungswechsel der Rechtsschutzversicherung inklusive nahtlosem Übergang zum neuen Rechtsschutz kann die Wartezeit, die beim Abschluss einer neuen Versicherung bestehen würde, wegfallen. Dies ist allerdings nur bei den Bereichen, die durch die vorherige Versicherung abgedeckt wurden, der Fall. 

Einfacher kann der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kaum sein. Beachten Sie bei einem Wechsel allerdings unbedingt die Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres aktuellen Vertrags. Schließen Sie die neue Police zeitlich direkt an die bisherige an, um teure Doppelversicherungszeiträume oder eine Versicherungslücke zu vermeiden.

2. Regel zur Kündigung von Verträgen mit längerer Laufzeit

Verträge mit einer längeren Laufzeit können bereits zum Ablauf des dritten Versicherungsjahrs unter Einhaltung der Dreimonatsfrist gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht sollten Versicherungsnehmer nutzen, wenn sie nach einem Rechtsschutzversicherungsvergleich feststellen, dass eine andere Gesellschaft einen Tarif mit besserem Preis-Leistungs-Verhältnis anbietet.

Wer beispielsweise als Alleinstehender einen Fünfjahresvertrag für einen Single-Tarif abgeschlossen hat und nach dem dritten Versicherungsjahr heiratet, kann die bestehende Versicherung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden, um einen günstigeren Familienrechtsschutz bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Nach Laufzeitende verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr und eine Kündigung ist erst wieder spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres möglich.

 3. Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Die Laufzeit einer Rechtsschutzversicherung beträgt in der Regel ein Versicherungsjahr (zwölf Monate), die entsprechende Kündigungsfrist drei Monate. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer kann bei einer Vertragsdauer von einem Jahr oder länger den Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Bei CHECK24 kann es hiervon, je nach Tarif, Abweichungen geben. So sind manche Tarife der Rechtsschutzversicherung täglich kündbar.

Vorzeitige Kündigung als Ausnahme

Der Versicherer hat grundsätzlich das Recht, die Versicherung vorzeitig ordentlich zu kündigen. Wenn beispielsweise ein Kunde einen Folgebeitrag selbstverschuldet nicht bezahlt, muss die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer schriftlich auf das Zahlungsversäumnis hinweisen. Dabei muss sie ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einräumen.

Wird der offene Betrag nicht innerhalb dieser Frist beglichen, kann die Versicherung den Vertrag kündigen. Wird der Erst- oder Folgebeitrag nicht gezahlt, kann der Versicherer den Vertrag zudem als unwirksam betrachten. Über diese Kündigungsform muss jedoch der Versicherte nachweislich Kenntnis haben. Außerdem muss im Falle einer Vertragsaufkündigung ein ordentliches Mahnverfahren vorausgegangen sein. Kommt es zu einem selbstverschuldeten Beitragsverzug, besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

Der Versicherungsnehmer verfügt neben seinem ordentlichen Kündigungsrecht ebenfalls in bestimmten Fällen über ein Sonderkündigungsrecht.

4. Außerordentliche Kündigung (Sonderkündigung)

Eine Rechtsschutzversicherung kann unter bestimmten Umständen auch außerordentlich gekündigt werden. Damit der Versicherungsnehmer von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, muss jedoch eine der folgenden Bedingungen vorliegen.

  • Beitragsanpassung

    Wenn der Rechtsschutzversicherer den Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag per Sonderkündigungsrecht kündigen — unabhängig davon, ob der Leistungsumfang zeitgleich erweitert wurde. Hierfür hat er ab Kenntnisnahme der Beitragserhöhung einen Monat Zeit. Der Vertrag endet jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung wirksam würde. Achtung: Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.

  • Versicherungsfall

    Kommt es zu einem begründeten Rechtsfall, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Regel vorzeitig kündigen – unabhängig davon, ob der Versicherer die vereinbarte Leistung erbringt oder verweigert. Nachdem der Rechtsfall abgeschlossen ist oder der Kunde über die Leistungsverweigerung informiert wurde, kann der Vertrag innerhalb eines Monats sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.

    Wenn Ihr Versicherer den Vertrag kündigt, sollten Sie anbieten, selbst zu kündigen – die Versicherung müsste dann ihrerseits die Kündigung zurücknehmen. Andernfalls könnte es schwierig werden, eine neue Police bei einem anderen Anbieter abzuschließen.

  • Risikowegfall

    Fällt das versicherte Risiko weg, kann der Kunde den Versicherungsvertrag ordentlich kündigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte seinen Berufsrechtsschutz nach dem Eintritt in die Rente nicht mehr benötigt.

  • Veränderte Gefahrenumstände

    Befürchtet der Rechtsschutzversicherer innerhalb der Vertragslaufzeit wegen bestimmter Umstände ein erhöhtes Risiko für Rechtsstreitigkeiten, ist er berechtigt, den Beitrag gemäß der neuen Gefahrenlage anzupassen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Versicherte neben dem Auto zusätzlich ein Motorrad anschafft. Der Versicherungsnehmer kann den Rechtsschutz kündigen, wenn die Versicherung die Absicherung der höheren Gefahr ablehnt oder den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht. Auch hier beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und gilt ab Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

    Stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht hat – zum Beispiel das Verschweigen einer Vorversicherung und Vorschäden oder der Tatsache, dass er gekündigt wurde – kann die Versicherung den Vertrag widerrufen, kündigen oder den Beitrag anpassen.

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