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Infektionsklausel

Viele infektionsbedingte Erkrankungen sind durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Unfallversicherung bereits abgedeckt. Wenn aus der Krankheitsbiografie, der Natur oder dem Befund der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch eine Beschädigung der Haut (es muss mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein) oder durch das Einspritzen von infektiösen Mitteln in Nase, Auge oder Mund in den Körper des Versicherungsnehmers gelangt sind, dann erbringt eine Privatunfallversicherung meist Versicherungsleistungen.

Ein Zeckenbiss durchtrennt beispielsweise die äußerste Hautschicht. Kommt es infolgedessen zu einer Gesundheitsschädigung (z.B. FSME oder Borreliose) greift der Versicherungsschutz. Zudem sind folgende Infektionen meistens versichert:

  • Schlafkrankheit
  • Fleck- und Gelbfieber
  • Malaria
  • Tetanus
  • Tularämie

Kommt es in Folge einer Schutzimpfung zu einer Infektion, greift ebenfalls der Versicherungsschutz. Todesfall- und Invaliditätsleistungen, wie z.B. eine monatliche Unfallrente bei 50-prozentiger Invalidität, werden auch erbracht, wenn der Todesfall oder die Invalidität durch eine Infektion zustande gekommen ist.

Durch eine zusätzliche Infektionsklausel, kann der Versicherungsschutz bezüglich Infektionen erweitert werden. Welche Infektionen als Unfälle ausgeschlossen sind und welche Versicherungsleistungen im Falle einer infektionsbedingten Invalidität erbracht werden, muss im Einzelnen den Versicherungsbedingungen entnommen werden.

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