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Durchgangsarzt

Ein Durchgangsarzt oder „D-Arzt“ ist ein Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, der über eine spezielle Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung verfügt. Haben Arbeitnehmer auf der Arbeit oder dem Arbeitsweg einen Unfall, müssen sie zunächst einen Durchgangs­arzt aufsuchen. Das gilt auch für einen Unfall in der Schule oder der Kindertages­stätte.

Der Gang zum Durchgangsarzt ist erforderlich bei:

  • einer Arbeitsunfähigkeit, die über den Unfalltag hinaus andauert
  • einer nötigen ärztlichen Behandlung, die länger als eine Woche andauert
  • einer Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln
  • einer Wiedererkrankung nach einem bereits erfolgten Unfall

Der Durchgangsarzt untersucht den Verunfallten und entscheidet, ob er selbst oder der Hausarzt die weitere Behandlung übernimmt. Bei einer Behandlung durch den Hausarzt überwacht er den weiteren Heilungsverlauf. Falls nötig, kann er den Patienten auch an einen anderen Facharzt oder eine geeignete Klinik überweisen.

Die Ergebnisse seiner Untersuchung hält der Arzt in einem sogenannten D-Arztbericht fest.

Augen- und HNO-Verletzungen

Verletzt man sich an den Augen, Ohren oder der Nase, kann man direkt zu einem Augen- oder HNO-Arzt gehen. Dieser entscheidet dann über die weitere Behandlung.

Besondere Kenntnisse der Unfallmedizin

Um eine Zulassung der gesetzlichen Unfall­versicherung zu erhalten, müssen Durchgangsärzte bestimmte Anfor­derungen erfüllen und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Unfall­medizin verfügen.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt es bundesweit derzeit rund 4.200 Durchgangs­ärzte, die in einer eigenen Praxis oder im Krankenhaus arbeiten. Jährlich behandeln sie rund 3,2 Millionen Versicherte im Durchgangsarzt-Verfahren.

Kein Durchgangsarzt bei der privaten Unfallversicherung

Bei der privaten Unfallversicherung gibt es das Durchgangsarzt-Verfahren nicht. Fällt ein Unfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung, übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskosten. Sollte der Unfall zu bleibenden Schäden führen, zahlt die private Unfall­versicherung später die vereinbarten Leistungen aus.

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