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Sollten Sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits unter einer Krankheit oder einem körperlichen Gebrechen leiden, kann der Versicherer im Versicherungsfall die Auszahlungssumme in dem Maße kürzen, in dem die Vorschädigung zu Ihrer Invalidität beigetragen hat.
Beispielsweise kann eine alte Kreuzbandverletzung die Folgen einer neuen Unfallverletzung verschlimmern – also den Invaliditätsgrad erhöhen. Oft werden solche Vorerkrankungen wie etwa ein Sehnenschaden auch erst nach einem Unfall festgestellt. Beim Vertragsabschluss sollten Sie daher darauf achten:
Je höher der Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens sein darf, ohne dass der Versicherer seine Leistung kürzt, desto besser ist dies für Sie im Schadensfall. Gute Tarife kürzen die Leistung erst ab einem Mitwirkungsanteil von 50 oder mehr Prozent. Einzelne Tarife verzichten sogar komplett auf einen Mitwirkungsanteil.
Berechnungsbeispiel: Auszahlung bei einer Vorerkrankung
Nach einem Fahrradunfall ist der rechte Fuß des Versicherten dauerhaft funktionsunfähig. Zudem stellt der Arzt aufgrund eines vorangegangenen Kreuzbandrisses einen Mitwirkungsanteil von 30 Prozent fest. Die Funktionsunfähigkeit des Fußes wird in der Gliedertaxe des Unfallversicherers mit 40 Prozent bemessen, die Grundsumme beträgt 100.000 Euro (ohne Progression). Ohne Vorliegen einer Vorerkrankung würden also 40.000 Euro ausbezahlt werden.
Durch das Mitwirken des bereits bestehenden Kreuzbandrisses an der Invalidität in Höhe von 30 Prozent wird auch die Leistung um 30 Prozent gekürzt. In unserem Beispiel entspricht das einer Kürzung um 12.000 Euro, sodass nur 28.000 Euro ausbezahlt werden.
Haben Sie aber einen Tarif gewählt, bei dem eine Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von über 30 Prozent (beispielsweise 40 oder 50 Prozent) erfolgt, werden die vollen 40.000 Euro ausbezahlt.
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