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Muss ich meine Sterbegeldversicherung versteuern?

Haben Sie Ihre Sterbegeldversicherung privat abgeschlossen, ist die im Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme einkommensteuerfrei. Dies gilt auch für eventuelle Restbeträge, die nach der Zahlung der Bestattungskosten übrig sind. Haben Sie Ihre Sterbegeldversicherung über CHECK24 abgeschlossen, gilt diese ebenfalls als privat.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmefälle, in denen private Sterbegeldversicherungen versteuert werden müssen:

  1. Sie lösen Ihren Tarif vorzeitig auf
    Sollten Sie sich dazu entscheiden, Ihren Tarif aufzulösen, ist der unter Umständen erwirtschaftete Gewinn steuerpflichtig. Für Versicherte über 62 Jahren, deren Tarif seit mindestens 12 Jahren besteht, gilt die Einkommensteuerpflicht. Versicherte unter 62 Jahren und Tarife, die seit weniger als 12 Jahren bestehen, sind bei vorzeitiger Auflösung hingegen Kapitalertrag steuerpflichtig. Als Gewinn gilt dabei die Differenz zwischen den ein- und ausbezahlten Geldern.
  2. Ihr Nachlass überschreitet die gesetzliche Freigrenze
    In der Erbschaftssteuer, der die Sterbegeldversicherung im Todesfall unterliegt, gelten Freibeträge. Nur wenn Ihr Nachlass diese übersteigt, müssen Ihre Hinterbliebenen den darüberliegenden Teil im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuern. Da die Grenzen allerdings hoch liegen, besteht für viele Hinterbliebene keine Gefahr einer Versteuerung der Sterbegeldversicherung.
Steuerliche Freibeträge der Erbschaftssteuer in Abhängigkeit des Empfängers
Empfänger des Nachlasses Höhe des Freibetrags
Ihr Ehepartner / eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Ihre Leiblichen, Stief- und Adoptivkinder 400.000 €
Ihre Eltern / Großeltern 100.000 €
Andere Person 20.000 €

Sterbegeld für Beamte

Sterbegelder, die für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst ausgezahlt werden, sind immer steuerpflichtig. Ausgenommen sind auch hier Leistung aus privaten Sterbegeldversicherungen.

Beiträge zur Sterbegeldversicherung von der Steuer absetzen

Ihre Beiträge zur Sterbegeldversicherung können Sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) von der Steuer absetzen. Allerdings gilt dies nur für Verträge, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Haben Sie Ihren Tarif später abgeschlossen, können Sie die Beiträge nicht von der Steuer absetzen.

 

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.