Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 65
Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
rente@check24.de
Unsere Experten stehen Ihnen telefonisch
Mo. bis Fr. von 8:00 - 20:00 Uhr zur Verfügung.
Mit unserem kostenlosen Vertrags-Check überprüfen wir Ihre bestehenden Versicherungen und zeigen Ihnen Sparpotenzial und Optimierungsmöglichkeiten.
mehr erfahrenAlterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz trat 2005 in Kraft. Kernpunkt des Gesetzes ist die Umstrukturierung der steuerlich geförderten Altersvorsorge. Es besagt, dass Renten künftig stärker besteuert werden. Dieser Übergang zur sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“ erfolgt Schritt für Schritt, sodass ab dem Jahr 2040 für die gesamte Altersrente Steuern bezahlt werden müssen.
Im Gegenzug können die Beiträge für die Altersvorsorge während der Ansparphase steuerlich geltend gemacht werden.
Basisrente für Arbeitnehmer
Die Basisrente bildet gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung die Basisversorgung. Für diese Vorsorge können Arbeitnehmer insgesamt 100 Prozent von maximal 26.528 Euro pro Jahr (Stand: 2023) von der Steuer absetzen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – inklusive des Arbeitgeberanteils – reduzieren hierbei den Beitrag, der steuerlich abgesetzt werden kann.
Basisrente für Freiberufler
Freiberufler können die Differenz zwischen dem Beitrag zum Versorgungswerk und dem Höchstbeitrag von 24.305 Euro steuerlich geltend machen.
Basisrente für Selbstständige
Auch Selbstständige können ihre Beiträge steuerlich geltend machen. Da sie in der Regel nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können sie den gesamten Höchstbeitrag für die Basisrente nutzen.
Besteuerung von Basisrenten
Die monatliche Rente wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz zu 50 Prozent dem Einkommen zugerechnet und musste entsprechend versteuert werden. Bis 2020 ist dieser Satz jährlich um zwei Prozent auf 80 Prozent gestiegen. Von 2021 bis 2040 steigt er jeweils um ein weiteres Prozent pro Jahr. Ab 2040 muss dann die monatliche Rente voll als Einkommen versteuert werden.
Nachgelagerte Besteuerung
Durch das Alterseinkünftegesetz wird ab 2005 schrittweise bis 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass einerseits die Aufwendungen für die private Altersversorgung steuerfrei gestellt werden, aber dafür die Rente als Einkommen später voll versteuert werden muss.
Schonvermögen
Beim Bezug von Hartz IV oder einer Privatinsolvenz stellt das in einer Basisrente angesparte Kapital ein Schonvermögen dar, das nicht verwertet werden darf.
Steuerliche Absetzbarkeit der Basisrente
Die Basisrente ist mittlerweile zu 100 Prozent steuerlich absetzbar. Im Startjahr 2005 waren es zunächst 60 Prozent des Beitrags gewesen.
Vererben von Basisrenten
Basisrenten sind nicht vererbbar. Wer vermeiden möchte, dass die Hinterbliebenen im Todesfall leer ausgehen, kann eine Hinterbliebenenzusatzversicherung im Vertrag vereinbaren.
Zusatzversicherungen zur Basisrente
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Zusatzversicherung in einen Basisrentenvertrag einzubauen, wenn diese weniger als 50 Prozent des Beitrags ausmachen. Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen lassen sich auf diese Weise von der Steuer absetzen. Allerdings müssen Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Anhängsel von Basisrentenverträgen abgeschlossen wurden, im Leistungsfall voll versteuert werden. Für private Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt hingegen etwa die wesentlich günstigere Ertragsanteilbesteuerung.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.