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Risikolebensversicherung für Soldaten

Gerade Soldaten der Bundeswehr sollten eine Risikolebensversicherung abschließen, um ihre Angehörigen für den Todesfall finanziell abzusichern.

Eine solche Versicherung schließt das Risiko während eines Kriegseinsatzes allerdings grundsätzlich aus. Ist die versicherte Person an einem kriegerischen Einsatz aktiv beteiligt, leistet eine Lebensversicherung nicht.

Uniform eines Bundeswehrsoldaten für den Wüsteneinsatz

Kriegsausschlussklausel in den Bedingungen

Nach dem Ersten Golfkrieg (1980–1988) hatten die Lebensversicherer mit dem Bundesverteidigungs­ministerium eine spezielle Kriegsausschluss­klausel entwickelt. Sie ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und damit – zumindest in abgewandelter Form – in vielen Tarifen enthalten.

Demnach leistet eine Lebensversicherung selbst dann, wenn die versicherte Person an einem Auslandseinsatz teilnimmt. In einzelnen Tarifen gilt diese Regelung erst nach einer bestimmten Wartezeit. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Soldat nicht aktiv an kriegerischen Kämpfen beteiligt war – also nicht aktiv den Gegner angegriffen hat.

 

Kriegsausschlussklausel

„Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Nach Ablauf des [...] Versicherungsjahres leisten wir, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.”

Quelle: Musterbedingungen des GDV (Stand: 01/2019)

Im Leistungsfall wird der Versicherer daher prüfen, ob der Soldat aktiv in das Kriegsgeschehen verwickelt war.

Soldat ist durch Klausel immer abgesichert

Durch die spezielle Kriegsausschluss­klausel ist gewährleistet, dass ein Bundeswehrsoldat jederzeit abgesichert ist. Sollte ihm etwas während eines kriegerischen Einsatzes zustoßen und die Versicherung aufgrund der Klausel nicht leisten, greift die Soldaten­versorgung des Bundes. Dann zahlt der Staat nach dem Soldaten­versorgungs­gesetz einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang.

Höhe des Schadensausgleichs durch den Bund

Der Bund zahlt einen Schadensausgleich stets in „angemessenem Umfang”. Das bedeutet, die Todesfall­summe einer Versicherung muss den persönlichen Lebens­verhältnissen des Soldaten und seiner Angehörigen ent­sprechen. Eine Versicherungs­summe von bis zu 250.000 Euro gilt dabei ohne weitere Prüfung als angemessen.

Allerdings müssen Soldaten darauf achten, dass ihr Vertrag eine solche Kriegsklausel enthält. Falls die Bedingungen jegliches Kriegsrisiko – also auch das passive – ausschließen, springt der Bund nicht ein.

Nicht nur an das Einsatzrisiko denken

Zeit- oder Berufssoldaten haben zudem nicht nur das Risiko, das direkt mit ihrem Dienst verbunden ist. Sie müssen – wie Arbeitnehmer in zivilen Berufen – damit rechnen, bei einem Unfall oder nach einer schweren Krankheit zu versterben. Auch dafür bietet sich eine Risikolebens­versicherung an, um die Familie bestmöglich abzusichern.

Auslandseinsatz muss in der Regel nicht gemeldet werden

Beim Abschluss eines Vertrags wird die Versicherung den Soldaten nach seinem Beruf und eventuell geplanten Auslandseinsätzen fragen. Danach berechnet sich die Risikoprämie des Vertrags.

Einen konkreten Auslandseinsatz muss der Soldat nach Vertragsabschluss in der Regel nicht melden. Nur wenn die Versicherungs­bedingungen eine solche Melde­pflicht ausdrücklich vorsehen, muss der Versicherer informiert werden.

Absicherung der Familie durch Todesfallsumme

Die Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall an die Hinterbliebenen eine bestimmte Versicherungssumme aus, die beim Vertragsabschluss festgelegt wird. Damit können Partner und Kinder ihren gewohnten Lebensstandard halten.

Auch offene Verbindlichkeiten werden sinnvollerweise mit einem Vertrag abgesichert – etwa der Kredit für ein Auto oder das Darlehen fürs Eigenheim. Damit ist sichergestellt, dass die offenen Kredite im Todesfall an die Bank zurückgezahlt werden können.

 

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