Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Sie über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgen. Wir erklären, wer Anspruch auf eine bAV hat und wann sich das Sparen über die Firma lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Zusatzrente über den Arbeitgeber aufzubauen, auch Betriebsrente genannt.
  • Entweder der Arbeitgeber trägt die bAV-Beiträge komplett selbst oder Beschäftigte können einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln (Entgeltumwandlung).
  • Bei einer Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 Prozent der Beiträge als Zuschuss zu zahlen.
  • In der Sparphase senken die Sparbeiträge Ihren Bruttolohn und somit die Steuer- und Abgabenlast. In der Rentenphase fallen auf die Betriebsrente jedoch Steuern und Sozialabgaben an.
  • Die Beiträge für eine Betriebsrente mindern zudem die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Das führt zu etwas geringeren Rentenansprüchen.
  • Ob eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, sollten Sie individuell prüfen.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandlung). Dabei handelt es sich um eine staatlich geförderte Zusatzrente, die über den Arbeitgeber aufgebaut und ganz oder teilweise durch diesen finanziert wird.

Neben dem Arbeitgeberanteil können Beschäftigte einen Teil ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Bis zu gewissen Höchstbeträgen bleiben diese Beiträge in der Sparphase steuer- und sozialabgabenfrei. In der Rentenphase fallen dafür jedoch Steuern und Sozialabgaben an.

Für die betriebliche Altersvorsorge stehen grundsätzlich fünf Durchführungswege zur Auswahl:

  • Direktversicherung

    Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt. Die Beiträge zur Direktversicherung kann das Unternehmen in vollem Umfang allein tragen, sie können aber auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vollständig vom Beschäftigten gezahlt werden.

    Die Direktversicherung ist einer der häufigsten Durchführungswege der Betriebsrente. Auf sie greifen zumeist Firmen zurück, die keinen Tarifvertrag haben.

    Der Arbeitgeber profitiert von einem vergleichsweise geringen Aufwand: Die Versicherungsgesellschaft kümmert sich um die Anlage und Verwaltung der Beiträge, verzinst diese und verrentet das Sparguthaben später. Oft bieten die Versicherer im Rahmen eines Gruppentarifs günstige Policen für die komplette Belegschaft an.

    Guthaben einer Direktversicherung sind geschützt

    Der Arbeitgeber als Vertragspartner darf die Direktversicherung nicht verpfänden, abtreten oder beleihen. Die Anwartschaften bleiben auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Gezahlte Überschussanteile der Versicherungsgesellschaft dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen zu erhöhen.

  • Pensionskasse

    Pensionskassen sind spezielle Einrichtungen für die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung, die vor allem bei tarifgebundenen Unternehmen verbreitet sind.

    Die Beiträge zur Pensionskasse zahlen häufig die Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich über eine Gehaltsumwandlung daran zu beteiligen. Bei der Entgeltumwandlung liegen die Zulagen vom Arbeitgeber oft höher als die gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent.

    Pensionskassen garantieren Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen im Alter. Da die Kassen unabhängig vom Arbeitgeber agieren, können sie auch bei einer Insolvenz des Unternehmens die vereinbarten Rentenleistungen erbringen.

    Umgekehrt gilt aber auch: Kann die Pensionskasse die Renten nicht in der garantierten Höhe ausbezahlen, muss der Arbeitgeber Geld aus seinem Firmenvermögen nachschießen. Ist auch er zahlungsunfähig, übernimmt bei bestimmten Pensionskassen die Auffanggesellschaft Protektor. Allerdings zahlt diese dann in der Regel nur die garantieren Leistungen und keine Überschüsse mehr aus.

    Die Pensionskassen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert.

  • Pensionsfonds

    Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die den versicherten Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf zugesagte Rentenleistungen einräumen. Wie bei der Direktversicherung wird die bAV hier meist vom Arbeitnehmer über eine Entgeltumwandlung selbst finanziert. Pensionsfonds sind in der Wahl ihrer Geldanlagen freier als Direktversicherungen und Pensionskassen.

    Sie können das Guthaben der Arbeitnehmer zum Beispiel auch in börsennotierte Anlagen investieren. Damit sind einerseits zwar höhere Renditen möglich, andererseits ist das Risiko von Verlusten höher. Es gibt aber auch Pensionsfonds, die Spargelder eher konservativ in fest verzinsliche Anleihen anlegen.

    Als Arbeitnehmer können Sie sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung an einem Pensionsfonds Ihrer Firma beteiligen. In diesem Fall profitieren Sie von Zuschüssen, Steuervorteilen und geringeren Sozialabgaben. Die spätere Rente fließt dann entweder als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlplans mit anschließender Restverrentung. Sie können für Einzahlungen in einen Pensionsfonds zudem eine Riester-Förderung beantragen.

    Schutz über den Pensionssicherungsverein

    Zum Schutz der Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer unterliegen Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Zudem muss jedes Unternehmen, das einen Pensionsfonds anbietet, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) werden.

    Der PSV springt ein, falls der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die zugesagten Renten nicht mehr zahlen kann. Auch bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse sind Firmen gesetzlich zu einer Mitgliedschaft im PSV verpflichtet.

  • Direktzusage (Pensionszusage)

    Viele Großunternehmen nutzen für die betriebliche Altersversorgung eine Direktzusage (Pensionszusage). Anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gibt hier das Unternehmen selbst die Zusage zur Zahlung einer bestimmten Rentenleistung.

    Dafür muss die Firma Rückstellungen aus dem Betriebsvermögen bilden und die Beiträge eigenständig anlegen. Eine Versicherung oder ein Fondskonstrukt ist hierfür nicht notwendig. Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen. Entgeltumwandlungen durch Arbeitnehmer sind selten, aber grundsätzlich auch bei diesem Durchführungsweg möglich.

    Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche aus einer Direktzusage durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden sollte, bleibt Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung unangetastet.

    Bei Jobwechsel kein Anspruch auf Fortführung

    Wechseln Sie den Job, haben Sie keinen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Die Anwartschaften aus einer Direktzusage, die Sie bis dahin erworben haben, bleiben jedoch erhalten.

    Die Nutzung der Riester-Förderung ist bei einer Direktzusage nicht möglich. Dies ist nur bei den externen Durchführungswegen – also Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – erlaubt.

  • Unterstützungskasse

    Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Unternehmen zusammen organisiert und betrieben. Eine Unterstützungskasse verwaltet die eingezahlten bAV-Beiträge der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers und legt diese möglichst rentabel an. Dabei sind Unterstützungskassen vergleichsweise frei in der Wahl ihrer Anlageklassen – beispielsweise ist der Kauf von Aktien oder Immobilien möglich.

    Da die eingezahlten Beiträge häufig in die Unternehmen zurückfließen und dort nach Vorgaben der Geschäftsführung investiert werden, gelten sowohl Direktzusage als auch Unterstützungskasse als interne Durchführungswege.

    Schutz bei Insolvenz

    Als Arbeitnehmer selbst haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse zur Finanzierung der Betriebsrenten nicht aus, muss der Arbeitgeber einspringen und den Rest der zugesagten Ansprüche selbst aufbringen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-Verein Ihre Ansprüche ab.

Für welche Variante sich ein Unternehmen entscheidet, ist seine Sache. Es ist theoretisch auch möglich, mehrere Durchführungswege nebeneinander anzubieten. Die meisten Arbeitgeber bieten ihren Angestellten aus praktischen Gründen aber nur einen Durchführungsweg an – häufig eine Direktversicherung.

Wer hat Anspruch auf eine bAV?

Eine junge Frau im Gespräch mit ihrer Chefin.Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung. Das heißt, jeder Arbeitnehmer kann Teile seines Gehalts oder Sonderzahlungen – etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld – in Beiträge zu einer bAV umwandeln.

Dieser Anspruch besteht für: 

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Teilzeitkräfte
  • Minijobber
  • geschäftsführende Gesellschafter, die steuerrechtlich als Arbeitnehmer gelten

Förderung der betrieblichen Altersvorsorge in der Sparphase

Bei der betrieblichen Altersvorsorge sind verschiedene Förderungen während der Sparphase möglich:

  • steuerliche Vorteile
  • geringere Sozialabgaben
  • Zuschüsse vom Arbeitgeber

Steuer- und Sozialabgabenbonus

Fließt ein Teil Ihres Gehalts in eine Betriebsrente, profitieren Sie von geringeren Steuern und Sozialabgaben. Im Rahmen der Entgeltumwandlung können Sie bis zu acht Prozent Ihres Bruttogehalts ohne Abzug von Steuern und bis zu vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben in die bAV einzahlen.

Die Förderung ist nach oben hin gedeckelt. Entscheidend dafür ist die Beitrags-bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West. Im Jahr 2023 liegt diese bei 87.600 Euro. Das bedeutet, 2023 können monatlich bis zu 584 Euro beziehungsweise jährlich bis zu 7.008 Euro steuerfrei in die Betriebsrente fließen. Der sozialabgabenfreie Anteil beträgt monatlich 292 Euro oder 3.504 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Gesetzlicher Rentenanspruch sinkt

Was bei den Berechnungen der Versicherer in der Regel unterschlagen wird: Da Sie bei einer Entgeltumwandlung weniger Beiträge zur gesetzlichen Rente zahlen, sinkt auch Ihr gesetzlicher Rentenanspruch ein wenig. Wer genau ermitteln möchte, ob sich ein bAV-Vertrag für ihn lohnt, sollte dies berücksichtigen.

Diese Beiträge können Sie 2023 abgabenfrei in die bAV einzahlen

  Monats­beitrag
maximal
Jahres­beitrag
maximal
Steuerfrei (bis zu 8 %) 584 € 7.008 €
Sozial­versiche­rungsfrei
(bis zu 4 %)
292 € 3.504 €

Beiträge zu Direktzusage und Unterstützungskasse unbegrenzt steuerfrei

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ist der steuerfreie Anteil nicht gedeckelt. Hier können Sie unbegrenzt steuerbegünstigt einzahlen. Für die Sozialbeiträge gilt das aber nicht. Für diese gilt wie bei den anderen Durchführungswegen eine Grenze von vier Prozent des Einkommens.

 

Beispiel:

Sie haben ein Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto und zahlen monatlich 160 Euro in eine betriebliche Altersversorgung ein. Dank der Gehaltsumwandlung müssen Sie davon nur 89 Euro selbst zahlen – um diesen Betrag verringert sich Ihr Nettogehalt.

Die restlichen 71 Euro werden durch die geringeren Steuern und Sozialabgaben finanziert. Auf 30 Jahre hochgerechnet ergibt dies eine Ersparnis von insgesamt 25.560 Euro.

Mögliche Ersparnis durch eine bAV-Entgeltumwandlung

* Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 %, Zusatzbeitrag 1,6 %. Lediger Arbeitnehmer ohne Kinder, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer. Werte gerundet. Quelle: Eigene Berechnungen (Stand 12/2023)
  Ohne Entgelt­umwand­lung Mit Entgelt­umwand­lung Auf­wand
bAV
Erspar­nis
Monats­gehalt Brutto 4.000 € 3.840 € 160 €
Sozial­abgaben 833 € 803 € 30 €
Ein­kom­mens­steuer 585 € 544 € 41 €
Monats­gehalt Netto 2.582 € 2.493 € 89 € 71 €

Zuschuss vom Arbeitgeber

Bei der betrieblichen Altersvorsorge mithilfe einer Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf die eingezahlten Beiträge zu leisten, wenn sie dadurch Lohnnebenkosten sparen. Einzig bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss.

Für unser Beispiel von oben bedeutet das, dass zu den 160 Euro bAV-Beitrag mindestens weitere 24 Euro Arbeitgeberzuschuss hinzukommen würden. Insgesamt fließen dann monatlich mindestens 184 Euro in die betriebliche Altersvorsorge, wovon der Arbeitnehmer netto nur 89 Euro, also weniger als die Hälfte, selbst zahlen muss.

Besondere Förderung für Geringverdiener

Drei Fünfzigeuroscheine und ein Stift liegen auf einem Tisch.Viele Geringverdiener können es sich kaum leisten, neben der gesetzlichen Rente noch in eine Betriebsrente einzuzahlen. Der Gesetzgeber hat deshalb die staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen (weniger als 30.900 Euro pro Jahr) deutlich verbessert.

Seit 2020 werden Beiträge bis zu 960 Euro pro Jahr, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlt, durch Steuerboni gefördert. Dazu kann der Arbeitgeber 30 Prozent dieser Beiträge mit der Lohnsteuer verrechnen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 288 Euro pro Jahr. Für Arbeitnehmer sind die Zuschüsse steuer- und sozialabgabenfrei.

Steuern und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase

Auf eine Betriebsrente fallen später Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Freibetrag und das zu versteuernde Einkommen ist im Alter meist geringer.

Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auszahlungen aus Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 profitieren gesetzlich Krankenversicherte aber von geringeren Beitragszahlungen.

Grund dafür ist ein neu eingeführter monatlicher Renten-Freibetrag in Höhe von 169,75 Euro. Erst wenn die Betriebsrente diesen Betrag überschreitet, werden für den Teil der Rente, der darüber liegt, Krankenkassenbeiträge fällig.

Das bedeutet, bei einer monatlichen Betriebsrente von beispielsweise 300 Euro müssen Sie lediglich auf 130,25 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen. Bei durchschnittlich 19,6 Prozent Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung würden demnach nur etwa 26 Euro an die Sozialkassen fließen.

Keine GKV-Beiträge auf Betriebsrente aus Riester-Vertrag

Auf Betriebsrenten aus einem Riester-Vertrag werden keine GKV-Beiträge erhoben, wenn dieser gefördert und nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurde. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde nämlich die Sozialversicherungspflicht für betriebliche Riester-Renten aufgehoben. Allerdings müssen die Sparbeiträge – anders als sonst in der bAV – aus dem Nettogehalt gezahlt werden und sind daher sozialversicherungspflichtig.

Besteuerung in der Rentenphase

In der Sparphase sind auf die eingezahlten bAV-Beiträge keine Steuern zu zahlen. In der Rentenphase müssen Sie die ausgezahlten Leistungen dafür mit Ihrem individuellen Steuersatz voll versteuern. Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von Ihrer Einkommenshöhe.

Da die Renteneinkünfte im Ruhestand in der Regel niedriger sind als Einkünfte im Erwerbsleben, fallen erfahrungsgemäß geringere Steuern an. Betriebsrentner können so unter dem Strich einen Steuervorteil erzielen.

Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge

Mit einer Altersversorgung über die Firma können Sie mit vergleichsweise geringem Eigenaufwand zusätzlich fürs Alter sparen und so Ihre Rentenlücke verringern. Dank Steuer- und Sozialabgabenbefreiung sowie Arbeitgeberzuschuss verringert sich der Eigenaufwand oft um mehr als die Hälfte.

Zugleich können Angehörige für Notfälle finanziell abgesichert werden. Im Rentenalter unterliegen die Betriebsrenten allerdings der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Zudem ist es häufig nicht so einfach möglich, eine bAV auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen.

Vorteile

  • Geringer Nettoaufwand
    Die Bruttoentgeltumwandlung während der Einzahlphase spart Steuern und Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der Eigenaufwand beträgt dadurch oft weniger als 50 Prozent der Beiträge.
  • Arbeitgeberzuschuss
    Entweder der Arbeitgeber zahlt die komplette Betriebsrente selbst oder bezuschusst die Einzahlungen mit mindestens 15 Prozent. Spart die Firma bei einer Entgeltumwandlung Sozialabgaben, ist sie meist zum Zuschuss verpflichtet.
  • Lebenslange Rente
    Betriebsrenten sichern lebenslang garantierte Rentenzahlungen zu.
  • Bequem
    Die betriebliche Altersvorsorge ermöglicht eine Absicherung fürs Alter ohne größeren Aufwand, denn der Arbeitgeber kümmert sich um Verträge und Beitragszahlungen. Sie können mehrere Förderwege parallel nutzen.
  • Kostenvorteile
    Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teilweise günstiger als bei der privaten Altersvorsorge, weil der Arbeitgeber häufig spezielle Konditionen für einen Gruppenvertrag erhält.
  • Absicherung der Familie
    Die finanzielle Absicherung von Familienangehörigen im Todesfall ist über einen Hinterbliebenenschutz möglich.
  • Rendite
    In einigen Durchführungswegen sind die Anbieter nicht an den derzeit niedrigen Garantiezins gebunden. Das erhöht Ihre Renditechancen.
  • Berufsunfähigkeitsschutz
    Häufig kommen Arbeitnehmer über eine Betriebsrente auch dann an einen Berufsunfähigkeitsschutz, wenn sie wegen gesundheitlicher Probleme auf dem freien Markt keine Police abschließen könnten.
  • Pfändungsschutz
    Auf die Beiträge darf nicht zugegriffen werden. Wird eine Grundsicherung beantragt, ist das Kapital nicht „verwertbar“ – es zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen.

Nachteile

  • Abgaben im Alter
    In der Auszahlungsphase werden Steuern und für gesetzlich Krankenversicherte auch Krankenkassenbeiträge fällig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es aber einen Freibetrag, was die Abgabenlast etwas senkt.
  • Gesetzliche Rente sinkt
    Bei einer Entgeltumwandlung zahlen Sie weniger in die Rentenkasse ein. Dadurch schmälert sich auch Ihre gesetzliche Rente. Auch andere Sozialleistungen wie Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld fallen daher niedriger aus.
  • Geringe Flexibilität
    Vor Rentenbeginn ist das angesparte Kapital nicht verfügbar. Bei einem Jobwechsel lässt sich ein Vertrag zudem meist nicht zum neuen Arbeitgeber mitnehmen.
  • Kosten
    Viele Betriebe bieten lediglich Direktversicherungen an. Hat der Arbeitgeber keinen günstigen Gruppentarif ausgehandelt, sind die Kosten unter Umständen recht hoch.
  • Eingeschränktes Produktangebot und Intransparenz
    Allein der Arbeitgeber wählt den Versorgungsträger aus. Die Verbraucherzentralen kritisieren, dass die Beschäftigten bei der Produktauswahl in der Regel außen vor sind. Eine neutrale Beratung sei in der Regel ebenso wenig gegeben wie unabhängige Informationen zu Kosten, Anlageformen und Leistungen der Verträge.
  • Sparer trägt Anlagerisiko
    Bei neuen Produkten mit einer reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag zu zahlen. Eine garantierte Mindestrente gibt es nicht.

Wann lohnt sich eine bAV?

Zahlt der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge komplett selbst, sollten Sie nicht lange überlegen. Das Geldgeschenk vom Chef sollten Sie in jedem Fall mitnehmen. Schließlich erhalten Sie eine zusätzliche Rente, ohne einen Cent selbst zahlen zu müssen.

In einigen Fällen kann man sich das Guthaben später auch auf einmal auszahlen lassen. Anspruch auf eine vom Unternehmen finanzierte Rentenzusage haben alle, die mindestens drei Jahre im Unternehmen gearbeitet haben und mindestens 21 Jahre alt sind. Dann haben sie weiterhin Anspruch auf die Zusage, auch wenn sie zu einem anderen Arbeitgeber wechseln sollten.

Wird die Betriebsrente im Rahmen einer Entgeltumwandlung angespart, lohnt sie sich, wenn der Arbeitgeber einen möglichst hohen Zuschuss zahlt. Dieser sollte nach Ansicht der Verbraucherzentralen mindestens 20, besser sogar 30 Prozent des Beitrags betragen.

Zugleich ist es sinnvoll, die bAV-Beiträge nicht über die maximal absetzbaren Höchst-beträge für Steuern und Sozialabgaben hinaus zu erhöhen. Denn dann schwindet der Steuer- und Sozialabgabenvorteil.

Zudem sollten die Abschluss- sowie laufenden Kosten für den bAV-Vertrag möglichst gering sein. Denn je geringer die Kosten sind, desto mehr Geld fließt in den Aufbau des Guthabens und desto höher fällt die spätere Rente aus. Prüfen Sie daher vor einem Abschluss die Angaben zu den Kosten in den Vertragsunterlagen und fragen Sie bei Bedarf in Ihrer Personalabteilung oder bei dem externen Anbieter nach, mit dem der Arbeitgeber zusammenarbeitet.

Lohnt sich nicht bei häufigem Jobwechsel

Eine betriebliche Altersvorsorge lohnt sich nur, wenn Sie einen Vertrag über lange Zeit besparen. Wenn Sie davon ausgehen, Ihren Job häufiger zu wechseln oder auch immer wieder einmal selbstständig zu arbeiten, lohnt sich ein Vertrag eher nicht. Dann ist eine private Altersvorsorge wahrscheinlich die bessere Wahl.

Lohnenswert für Arbeitnehmer mit geringem Verdienst

Erwarten Sie später nur eine geringe gesetzliche Rente, kann die Zusatzrente vom Chef Ihr Alterseinkommen deutlich aufbessern. Ein Nachteil für Geringverdiener – die Anrechnung der Betriebsrente auf das Einkommen bei Grundsicherung im Alter – wurde im Jahr 2018 abgemildert.

Seither können Ruheständler die ersten 100 Euro ihrer Betriebs- oder Riesterrente komplett behalten. Übersteigen die Rentenzahlungen 100 Euro, verbleiben 30 Prozent davon beim Empfänger, der Rest wird mit der Grundsicherung verrechnet. Insgesamt sind auf diese Weise bis zu 200 Euro zusätzliche Betriebsrente möglich

Häufige Fragen zur bAV

  • Was passiert mit der bAV (Betriebsrente) bei einem Jobwechsel?

    Bei einem Jobwechsel können Sie Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge im Prinzip zu Ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen.

    In der Praxis wollen Arbeitgeber aber meist keinen alten bAV-Vertrag übernehmen. Gesetzlich sind sie nur dazu verpflichtet, mindestens eine Direktversicherung anzubieten.

    Wenn Sie die erworbenen Ansprüche auf einen Vertrag des neuen Arbeitgebers übertragen, können die Konditionen zudem schlechter sein und zusätzliche Kosten für die Übertragung anfallen.

    Einen Vertrag können Sie in diesem Fall ruhen lassen oder häufig aus Ihrem Nettogehalt privat weiter besparen. Dann entfällt jedoch der Steuer- und Sozialabgabenvorteil.

  • Können vermögenswirksame Leistungen (VL) in eine Betriebsrente umgewandelt werden?

    Ja, Beschäftigte können auch vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersvorsorge investieren – ähnlich wie in eine Riester-Rente, einen Bausparvertrag oder eine private Altersvorsorge.

    Im Unterschied zum klassischen VL-Sparen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen das Bruttoeinkommen erhöhen und dadurch zu mehr Steuern und Sozialabgaben führen, sind die VL-Beiträge im Rahmen der bAV nicht abgabenpflichtig und fließen ungekürzt in die Altersvorsorge.

  • Kann ich im Rahmen der bAV auch eine Riester-Rente besparen?

    Ja, Sie können eine Riester-Rente auch über den Arbeitgeber besparen. Allerdings müssen hier die Einzahlungen aus dem Nettogehalt erfolgen, sodass der Vorteil der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit entfällt.

    Bei älteren Verträgen, die vor 2018 abgeschlossen wurden, müssen Sie zudem die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, sodass Sie diese Abgaben doppelt aufbringen.

    In solchen Fällen lohnt sich ein Vertrag praktisch nur für privat Krankenversicherte, die keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssen.

Rentenversicherung Vergleich

  • Individuelle Vergleichsberechnung für Ihre private Altersvorsorge
  • Jetzt kostenlos vergleichen und direkt online abschließen
  • Ihre Berufsgruppe

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.