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Unterstützungskasse

Mit der Unterstützungskasse können vor allem Gutverdiener eine betriebliche Altersversorgung aufbauen. Der große Vorteil dieses Durchführungsweges: Einzahlungen in der Ansparphase sind unbegrenzt steuerfrei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Der Arbeitgeber zahlt allein oder gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Beiträge in die Unterstützungskasse ein. Der Arbeitnehmer erhält so eine Versorgungszusage für eine spätere Rente.
  • Die Einzahlungen sind unbegrenzt steuer- und bis zu einer bestimmten Höhe sozialversicherungsfrei.
  • Eignet sich besonders für Führungskräfte und Spitzenverdiener, die steuerfrei hohe Beiträge einzahlen können.
  • Der Arbeitgeber haftet für die Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer, falls die Rücklagen der Unterstützungskasse nicht ausreichen sollten.

Die gesetzliche Rente reicht in der Regel nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Aus diesem Grund sollte jeder frühzeitig aktiv werden und zusätzlich für seinen Ruhestand vorsorgen. Neben der privaten Vorsorge ist hier vor allem die betriebliche Altersvorsorge (bAV) attraktiv. Denn mithilfe staatlicher Förderung können Vorsorgesparer hier eine zusätzliche Absicherung fürs Alter aufbauen.

Einer der ältesten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ist die Unterstützungskasse. Diese Form der Betriebsrente bietet insbesondere Personen mit einem hohen Einkommen die Chance, viel Steuern zu sparen. Zugleich fallen im Rahmen der Entgeltumwandlung weniger Sozialabgaben an. Die finanziellen Vorteile in der Sparphase überwiegen meist deutlich die nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase.

Wie funktioniert die Unterstützungskasse?

Manager im Office: UnterstützungskasseUnter einer Unterstützungskasse versteht man eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gegründet und betrieben wird, um Versorgungs­leistungen für Mitarbeiter und Führungskräfte sicherzustellen.

Zu den Versorgungsleistungen gehören neben der Altersvorsorge auch ein Schutz bei Invalidität sowie für den Todesfall. Die Unterstützungskasse hat unter den fünf Durchführungswegen zur betrieblichen Altersvorsorge eine lange Tradition. Bereits 1823 gab es die Unterstützungskasse „Gute Hoffnung“, die später im MAN-Konzern aufging.

In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber die Umwandlung von Teilen ihres Gehalts in eine Betriebsrente und legen dies im Arbeitsvertrag fest. Ist das Unternehmen Mitglied einer Unterstützungs­kasse, fließen die Beiträge direkt vom Arbeitgeber dorthin. Das Unternehmen kann sich an den Beiträgen beteiligen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Im Gegenzug erteilt die Unterstützungs­kasse eine Versorgungszusage an den Arbeitnehmer.

Da Unterstützungskassen nicht der Versicherungs­aufsicht unterliegen, können sie die eingezahlten Gelder freier anlegen als bei anderen Durchführungs­wegen der bAV – etwa der Direktversicherung oder Pensionskasse.

Je nach Absicherung der Unterstützungskasse kann dies zu Risiken führen. Der Rechts­anspruch auf Versorgungs­leistungen für den Arbeitnehmer besteht jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse, sondern gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser haftet für die zugesagten Leistungen. Im Ernstfall muss er Fehlbeträge der Unterstützungs­kasse ausgleichen.

Zwei Arten der Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse gibt es in zwei Formen:

  1. pauschaldotierte Unterstützungskasse
  2. rückgedeckte Unterstützungskasse

Der Hauptunterschied liegt in der Absicherung des Vorsorgevermögens.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Dies ist die älteste Form der Unterstützungs­kasse. Die pauschaldotierte Unterstützungs­kasse finanziert sich aus den Beiträgen des Unternehmens beziehungsweise seiner Beschäftigten.

Die pauschaldotierte Unterstützungs­kasse kann die Beiträge vergleichsweise flexibel investieren. In der Regel verbleiben die Gelder im Unternehmen, um etwa teure Bankkredite abzulösen oder Investitionen zu finanzieren. Die Arbeitnehmer gewähren ihrem Arbeitgeber bei der pauschaldotierten Unterstützungs­kasse damit praktisch ein Darlehen, das sie am Ende der Laufzeit verzinst zurückerhalten.

Um die Versorgungs­zusagen sicherzustellen, bildet die pauschaldotierte Kasse Rücklagen. Dabei kann es passieren, dass die Versorgungs­zusagen die vorhandenen Rücklagen übersteigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Fehlbetrag ausgleichen.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei dieser Form schließt die Unterstützungs­kasse bei einem Lebensversicherer eine Rückdeckungs­versicherung ab, die mit einem Teil der Beiträge finanziert wird. Die Versicherung garantiert dann die Absicherung der Ansprüche.

Dazu zählen Leistungen bei Invalidität oder Tod und natürlich die Altersrenten. Durch die Einbindung einer rückgedeckten Versicherung hat der Arbeitgeber das Versorgungs­risiko ausgelagert. Es besteht für ihn also nicht wie bei der pauschaldotierten Variante die Gefahr, dass er Gelder nachschießen muss.

Für die Arbeitnehmer stellt die Rückdeckung durch einen Versicherer eine hohe Schutzgarantie dar, die insbesondere bei einer Pleite des Arbeitgebers zum Tragen kommt: Die erworbenen Ansprüche gehen bei einer Insolvenz nicht verloren.

Wie zahlt man in die Unterstützungskasse ein?

In vielen Unternehmen zahlen die Arbeitgeber für ihre Führungskräfte die Beiträge zur Unterstützungs­kasse zu 100 Prozent. Die Einzahlungen können aber auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden.

Die Beiträge fließen dann im Rahmen der Entgeltumwandlung an die Unterstützungs­kasse. Das heißt, die Zahlungen werden durch den Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und an die Unterstützungs­kasse überwiesen. Steuern und Sozialabgaben fallen dann nur auf das reduzierte Bruttogehalt an.

Die Steuerersparnis kommt direkt dem Aufbau der Betriebsrente zugute. Ebenso ist es möglich, dass Beschäftigte die Beiträge zur Unterstützungs­kasse allein übernehmen. Auch dann werden die Beiträge stets vom Arbeitgeber direkt an die Unterstützungs­kasse abgeführt.

Unbegrenzter Steuervorteil

Der wichtigste Unterschied zu den anderen bAV-Durchführungs­wegen besteht darin, dass die Einzahlungen in die Unterstützungs­kasse – ähnlich wie bei der Direktzusage – unbegrenzt steuerfrei sind.

Bei den anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) gilt hingegen für die Entgelt­umwandlung eine Höchstgrenze für den Steuerabzug.

Vorteile bei Sozialabgaben

Für die Beiträge zu den Sozialversicherungen gelten andere Regeln: Unbegrenzt sozial­versicherungs­frei bleiben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn der Arbeitgeber die Einzahlungen allein finanziert. Teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Zahlungen bei einer Gehaltsumwandlung, gilt analog zu den anderen bAV-Durchführungswegen eine bestimmte Höchstgrenze.

Diese liegt bei vier Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West. Das bedeutet, dass im Jahr 2023 maximal 3.504 Euro pro Jahr oder 292 Euro pro Monat sozial­versicherungsfrei bleiben. Darüber hinausgehende Einzahlungen sind versicherungs­pflichtig. Diese Höchstgrenze wird jährlich neu festgelegt.

Unterstützungskasse mit anderer bAV kombinieren

Das Vorsorgesparen über die Unter­stützungs­kasse können Sie mit einer weiteren betrieblichen Altersvorsorge kombinieren – zum Beispiel einer Direkt­versicherung oder Pensionskasse. Dadurch verdoppelt sich der Höchstbetrag der sozial­versicherungs­freien Beiträge von vier auf acht Prozent.

Leistungen in der Auszahlphase

Geht ein Mitarbeiter in Rente, wird krank oder verstirbt, tritt der Versorgungsfall ein. Die Unterstützungs­kasse überweist dann die zugesagten Leistungen an den Arbeitgeber. Dieser leitet die Leistungen entweder an den Versorgungs­berechtigten weiter oder zahlt das Geld an Hinterbliebene aus.

Die Auszahlung von Rentenleistungen aus einer Unterstützungs­kasse ist frühestens ab dem 62. Geburtstag möglich. In der Regel fließen die Leistungen mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Den genauen Rentenbeginn legen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber individuell fest.

Bei der Auszahlung haben Sie die Wahl zwischen einer garantierten lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalzahlung. Die steuerliche Behandlung erfolgt wie bei den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge – also in Form der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt sowohl für die einmalige Kapital­auszahlung als auch für die Rentenzahlung. In beiden Fällen sind auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Fünftel-Regelung bei Kapitalauszahlung

Bei einer einmaligen Kapital­auszahlung aus einer Unterstützungs­kasse kann in der Regel die Fünftel-Regelung angewendet werden. Das senkt die zu zahlende Steuer. Denn die Auszahlung wird dann steuerlich so behandelt, als ob Sie die Summe über fünf Jahre verteilt erhalten hätten.

Dazu wird ein Fünftel der Auszahlungs­summe zu Ihrem Einkommen addiert. Die darauf zu zahlende Einkommen­steuer wird mit der Steuer verglichen, die auf das Einkommen ohne Auszahlung anfallen würde. Der Differenzbetrag wird schließlich mit fünf multipliziert, um die Einkommen­steuer für die Auszahlung zu ermitteln.

Vorteile und Nachteile

Vorteile der Unterstützungskasse

  • Eingezahlte Beiträge sind unbegrenzt steuerfrei.
  • keine Sozialversicherungsbeiträge für Einzahlungen von bis zu 3.504 Euro im Jahr (2023)
  • zumeist überschaubare Gebühren und Vertriebskosten
  • Kombination mit anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung möglich
  • bei Insolvenz des Unternehmens in der Regel Schutz der Arbeitnehmeransprüche über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)

Nachteile der Unterstützungskasse

  • Unflexibel: Vorsorgesparer können die Beiträge zur Unterstützungskasse zwar erhöhen, bei finanziellen Engpässen in der Regel aber nicht senken. Außerdem lassen sich keine Bonuszahlungen in die Unterstützungskasse einbringen.
  • Bei einem Jobwechsel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme der Versorgungsansprüche zum nächsten Arbeitgeber. Sie können die Altersvorsorge meist nur beitragsfrei stellen.
  • In der Regel ist keine vorzeitige Kündigung möglich.
  • Die Entgeltumwandlung reduziert den Bruttolohn. Da auf dieser Grundlage die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen berechnet werden, sinken etwa Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder die gesetzliche Rente.

Für wen eignet sich die Unterstützungskasse?

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eignet sich die Unterstützungskasse vor allem für Geschäftsführer und Führungskräfte, für leitende Angestellte sowie für Unternehmer, die in der Lage sind, hohe Beiträge für ihre Betriebsrente aufzubringen. Denn nur mit hohen Beitragszahlungen kann der besondere Vorteil der Unterstützungskasse – die unbegrenzte Steuerfreiheit – voll zum Tragen kommen.

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