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Freie Arztwahl

Patienten können sich in Deutschland grundsätzlich an einen Arzt ihrer Wahl wenden. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatpatienten haben Anspruch auf eine uneingeschränkte freie Arztwahl. Sie können sich von allen approbierten Ärzten und Zahnärzten behandeln lassen, aber auch von Heilpraktikern im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes, sofern der jeweilige Tarif nichts anderes vorschreibt. Für gesetzlich Versicherte hingegen ist die freie Arztwahl eingeschränkt. In § 76 des SGB V ist geregelt, dass gesetzliche Versicherte nur unter den Ärzten wählen dürfen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind.

Dabei handelt es sich um Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt sind. Andere Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden. Mit einer private Zusatzversicherung können sich gesetzlich Versicherte ebenfalls eine uneingeschränkte freie Arztwahl sichern. Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt bei akuten Erkrankungen zudem die Behandlungskosten von Ärzten im Ausland, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen meist nicht oder nur teilweise übernommen werden.

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