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Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Einjährige Tierhaftpflicht-Verträge sind zur Hauptfälligkeit kündbar. Das bedeutet, spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags muss die Kündigung dem Versicherer schriftlich vorliegen. Man spricht dann von einer ordentlichen Kündigung. Das Ablaufdatum ist in der Police festgeschrieben. Am besten verschicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. Dann muss Ihnen der Versicherer den Erhalt bestätigen und Sie haben einen schriftlichen Nachweis in der Hand. Entscheidend ist der Eingang der Kündigung beim Versicherer.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Beitragserhöhungen ohne dass der Versicherungssschutz erweitert wird. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung können Pferdehalter mit sofortiger Wirkung aus dem Vertrag aussteigen. Spätestens ist das zum Inkrafttreten der Erhöhung möglich. Für den Fall, dass die Haftpflichtversicherung vor Juni 1994 abgeschlossen wurde, gelten besondere Kündigungsrechte. Diese müssen Halter im Bedarfsfall bei ihrer Pferdeversicherung erfragen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich ein Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Wenn ein Schaden reguliert oder die Regulierung vom Versicherer abgelehnt wurde, können beide Vertragsparteien außerordentlich kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers bei einem Schadensfall muss mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens erfolgen. Sie kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Wichtig: Bei Tod oder Verkauf des Pferdes erlischt der Vertrag automatisch. In einem solchen Fall muss der Halter dem Versicherer einen Nachweis zukommen lassen.

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