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Abgeltungssteuer: Alle Infos zum Thema

Auf Kapitalerträge fällt eine Abgeltungssteuer an

Kapitalerträge werden seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland mit der sogenannten Abgeltungssteuer besteuert. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Auf diese berechnet das Finanzamt zusätzlich den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu.

Unter Kapitalerträge fallen unter anderem auch Zinserträge. Dazu zählen auch die Zinserträge, die Sie bei Banken im Ausland erzielen.

Deutsche Banken führen die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Steuerfrei bleiben allerdings Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete. Um diesen Sparer-Pauschbetrag geltend zu machen, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Die Institute stellen die Abführung der Steuer dann so lange ein, bis die steuerfreie Obergrenze erreicht ist.
Die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge, die Sie bei einer nicht-deutschen Bank im Ausland erzielen, wird nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt, sondern muss von Ihnen in Ihrer Steuererklärung mit angegeben werden.

Vorteil CHECK24 Anlagekonto

In vielen Fällen können Sie für Anlagen über das CHECK24 Anlagekonto auch für ausländische Tages- und Festgelder einen Freistellungsauftrag stellen, beziehungsweise müssen diese Zinserträge nicht selbstständig in Ihrer Steuererklärung angeben. So profitieren Sie von einem einfachen Steuerprozess und nutzen Ihre Freibeträge ganz bequem über Ihr CHECK24 Geldanlagecenter. Ein weiterer Vorteil: Wir informieren Sie immer proaktiv, wenn Sie einen Freistellungsauftrag einreichen können oder sonst etwas zu tun ist.

Die Abgeltungssteuer fällt auf sämtliche Kapitalerträge an. Dazu gehören in erster Linie:

  • Zinsen, die Sparer durch Tagesgeld, Festgeld oder andere Sparanlagen erwirtschaften
  • Dividenden – beispielsweise aus Aktien, GmbH-Anteilen oder Genossenschaftsanteilen
  • Erträge aus Zertifikaten – zum Beispiel Fonds, Währungen oder Rohstoffe
  • Wertzuwachs beim Verkauf von Investmentanteilen oder Aktien – die Gewinnspanne gilt als Wertzuwachs

Berechnungsbeispiel ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer

Berechnungsbeispiel
  Single Verheiratet
Summe der Anlage                                            150.000 €
Zinsen                                               1,00%
Ertrag aus Zinsen p.a.                                            1.500,00€
Sparerfreibetrag 1.000,00 € 2.000,00 €
Versteuerungspflichtig 500,00 € 0 €
Abgeltungssteuer 25% 125,00 € 0 €
Solidaritätszuschlag 5,5% 6,86 € 0 €
Steuerabzüge gesamt 131,86 € 0 €

Stand: Januar 2023

Die Abgeltungssteuer ersetzt die Kapitalertragsteuer

Die Abgeltungssteuer soll eine bundesweit einheitliche Versteuerung von Kapitaleinkünften gewährleisten. Vor ihrer Einführung galt die Kapitalertragsteuer (KESt), die auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) basierte. Zu dieser Zeit wurden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Um dies zu gewährleisten, mussten Sparer ihre Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben – aus dieser wurde dann der persönliche Steuersatz ermittelt.

Für Zinsen betrug die Kapitalertragsteuer 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Dividenden wurden mit 20 Prozent und stille Beteiligungen mit 25 Prozent besteuert. Jeder Kapitalertrag musste in der Steuererklärung einzeln angegeben werden, was einen hohen Aufwand darstellte. Auch vor der Einführung der Abgeltungssteuer gab es einen Freibetrag. Dieser wurde als Sparer-Freibetrag bezeichnet.

Das sind die Vorteile der Abgeltungssteuer

Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung ist nun freiwillig und nur noch dann nötig, wenn Sie das rechtzeitige Einreichen eines Freistellungsauftrags versäumt haben. So sind Sie nicht mehr dazu gezwungen, sich vertieft mit den steuerlichen Aspekten Ihrer Kapitalanlagen auseinanderzusetzen. Da sämtliche Kapitalerträge einheitlich besteuert werden – während vorher einige steuerpflichtig waren und andere nicht oder nur zum Teil – vereinfacht die Abgeltungssteuer die korrekte Steuerabfuhr erheblich. Anleger, deren Steuersatz zuvor höher als 25 Prozent lag, profitieren ganz besonders von der Änderung.

Auch global gesehen bietet die Abgeltungssteuer den Vorteil, dass Deutschland als Finanzmarktplatz an Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit gewinnt. So profitieren internationale Investoren beispielsweise von der anonymen Besteuerung im Quellland. Im internationalen Vergleich ist der Abgeltungssteuersatz zudem durchaus wettbewerbsfähig.

Höchstsätze auf private Zinserträge in anderen Ländern laut Bundesfinanzministerium

Staaten Nationale Quellensteuer auf Zinsen (Höchstsätze) Anrechenbar auf Abgeltungssteuer
Belgien 30 % Höchstens 15 %, falls keine Befreiung
Bulgarien 10% 0 % 
Dänemark 0 % -
Estland 0 % -
Finnland 0 % -
Frankreich 0 % -
Griechenland 15 % Höchstens 10 %, falls keine Befreiung
Irland 20 % 0 % 
Italien 26 % Höchstens 10 %, falls keine Befreiung
Japan 15 % 0 %
Lettland 20 % Höchstens 10 %, falls keine Befreiung
Litauen 20 % Höchstens 10 %, falls keine Befreiung
Luxemburg 15 % 0 % 
Malta 0 % -
Niederlande 15 % Höchstens 10 %, falls keine Befreiung
Österreich 0 % -
Polen 20 % Höchstens 5 %, falls keine Befreiung 
Portugal 28 % Höchstens 15 %
Rumänien 10 % 0 %
Slowakei 19% 0 %
Slowenien  0 % -
Spanien 0 % -
Schweden 0 % -
Schweiz 35 % 0 %
Tschechien  15 %        0 %
Ungarn 15% 0 %
USA 30 % 0 %
Vereinigtes Königreich 20 % -
Zypern 0 % -

Stand: Januar 2023

Quelle: 
https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html

Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2022 (pdf) / Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.