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Künstliche Befruchtung und ihre Kosten

Bei einem unerfüllten Kinderwunsch kann die Künstliche Befruchtung eine gute, jedoch kostspielige Alternative sein. Je nach Situation gibt es verschiedene Behandlungsmethoden, die anteilig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Wir informieren Sie über die Kosten und die Übernahme der Krankenkasse.

Kosten der Künstlichen Befruchtung

Das Wichtigste zusammengefasst
  • Die Kosten für eine Künstliche Befruchtung können je nach Behandlungsmethode bei zwischen 300 und 4.000 Euro je Zyklus liegen.
  • Für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen gelten bestimmte Voraussetzungen, etwa die Ehe, ein Mindestalter von 25 Jahren sowie ein Höchstalter von 40 bei Frauen und 50 bei Männern.
  • Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für verschiedene Behandlungszyklen mindestens die Hälfte der Kosten.
  • Da sich die einzelnen Krankenkassen in ihren Zusatzleistungen für die Künstliche Befruchtung unterscheiden können, ist ein Vergleich empfehlenswert.

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 16.02.2024

1.

Wie hoch sind die Kosten der Künstlichen Befruchtung?

So viel kosten IVF, ICSI, IUI und GIFT

Die Kosten für eine Künstliche Befruchtung hängen von der Art der Behandlung, Anzahl der benötigten Versuche und von der behandelnden Arztpraxis ab. So liegt die Preisspanne der einzelnen Behandlungsmethoden zwischen ein paar hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Zyklus. Die gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst die einzelnen Methoden in unterschiedlichem Umfang, wobei die genauen Leistungen von Ihrer Krankenkasse abhängen. Die Kosten für den diagnostischen Teil der Kinderwunschbehandlung werden vollständig von der Krankenkasse übernommen.

Die gängigsten Befruchtungsmethoden sind die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und die Intrauterine Insemination (IUI). Auch der Intratubare Gametentransfer (GIFT) findet immer noch Anwendung.

In-Vitro-Fertilisation (IVF)

Bei der In-Vitro-Fertilisation werden die Eizellen außerhalb des Körpers befruchtet.

In den meisten Fällen ist eine vorherige Hormonbehandlung der Frau notwendig. Für die Befruchtung werden Eizellen aus dem Eierstock entnommen und in einem Reagenzglas mit den Samenzellen zusammengeführt. Bei einer erfolgreichen Befruchtung werden bis zu drei Embryonen in die Gebärmutter eingesetzt.

Ein Zyklus kostet zwischen 2.000 und 3.000 Euro, wobei die Erfolgsquote bei 15 bis 20 Prozent liegt. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für drei Zyklen mindestens die Hälfte der Kosten. Der dritte Versuch wird allerdings nur bezuschusst, wenn vorher mindestens einmal eine Befruchtung stattgefunden hat.

 

Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion ist die häufigste Methode der Künstlichen Befruchtung und mittlerweile beliebter als die herkömmliche In-Vitro-Fertilisation.

Auch bei diesem Verfahren ist in der Regel eine hormonelle Stimulation der Frau notwendig. Wie es der Name bereits andeutet, wird bei dieser Methode die Samenzelle direkt in das Zytoplasma der Eizelle injiziert.

Die Kosten für einen Zyklus der ICSI betragen mindestens 4.000 Euro und die Erfolgschance liegt – ähnlich wie bei der IVF – bei 15 bis 20 Prozent. Auch hier trägt die gesetzliche Krankenversicherung bei drei Zyklen mindestens 50 Prozent der Behandlungskosten. Der dritte Versuch ist wieder abhängig davon, ob in den ersten beiden eine Befruchtung erfolgt ist.

 

Kostenübernahme für weiteres Kind

Im Falle einer erfolgreichen Geburt kann eine Künstliche Befruchtungstherapie für ein weiteres Kind erneut von der Krankenkasse bezuschusst werden. 

Intrauterine Insemination (IUI)

Bei der Intrauterinen Insemination werden hochwertige, gesunde Samenzellen im Labor selektiert und zum Zeitpunkt des Eisprungs in die Gebärmutter injiziert.

Die Befruchtungsmethode bietet sich insbesondere bei einer reduzierten Spermienqualität oder bei Frauen mit einem unregelmäßigen Eisprung an. Die Erfolgschance liegt auch hier bei etwa 15 bis 20 Prozent.

Im Vergleich zu der IVF und ICSI sind die Kosten deutlich geringer. Ein Eingriff kostet zwischen 300 und 900 Euro. Die Krankenkasse übernimmt bis zu acht Zyklen anteilig. Wenn Sie im Vorfeld eine hormonelle Stimulation in Anspruch genommen haben, reduziert sich der Leistungsumfang auf drei Zyklen.

 

Intratubarer Gametentransfer (GIFT)

Bei dem Intratubaren Gametentransfer werden die Eizellen der Frau durch eine ovarielle Stimulation sowie Punktion extrahiert und in einen Katheter eingeführt.

Die Samenzellen des Mannes werden separat in den Katheter eingeschleust. Anschließend werden die Ei- und Samenzellen im Eileiter zusammengeführt. Obwohl die Methode eine ähnliche Erfolgsquote wie die anderen aufweist, findet sie mittlerweile weniger Anwendung, da es häufig zu unerwünschten Nebeneffekten wie etwa einer Eileiterschwangerschaft kommen kann. Die Kosten für einen Vorgang des GIFT belaufen sich auf ca. 1.500 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst hier bis zu zwei Versuche.

 

Freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen

Einige Krankenkassen erstatten als freiwillige Zusatzleistung einen höheren Anteil oder beteiligen sich an mehr Versuchen der Künstlichen Befruchtung. So gibt es teilweise große Unterschiede im Leistungsumfang der einzelnen Kassen. Hier kann sich ein Vergleich Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung lohnen.

2.

Unter welchen Voraussetzungen beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten?

Damit sich die gesetzliche Krankenversicherung an den Kosten für eine Künstliche Befruchtung beteiligt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehepflicht: 
    Die Ehe ist eine Voraussetzung für die Kostenübernahme der Krankenkasse. Unverheiratete Paare können keine finanzielle Unterstützung durch die GKV erhalten. Dies hat ein Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2014 entschieden.
  • Altersbegrenzung: 
    Um die Unterstützung der GKV zu erhalten, müssen beide Ehepartner das 25. Lebensjahr vollendet haben. Während die Frau nicht älter als 40 sein darf, muss der Ehemann unter 50 Jahre alt sein.
  • Notwendigkeit: 
    Eine ärztliche Untersuchung muss zu dem Ergebnis kommen, dass eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege nicht möglich ist.
  • Erfolgschance: 
    Es muss eine ausreichende Aussicht auf Erfolg von dem Arzt oder der Ärztin festgelegt werden. Sofern die maximale Anzahl an Versuchszyklen erreicht wurde, ist keine weitere Kostenbeteiligung der Krankenkasse für die jeweilige Befruchtungsmethode mehr möglich.
  • Eigene Geschlechtszellen: 
    Die GKV beteiligt sich nur bei einer homologen Befruchtung an den Kosten. Das heißt, es dürfen nur die Eizellen der Frau und die Samenzellen ihres Ehepartners verwendet werden.
  • Vorherige Beratung: 
    Bevor der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden kann, muss eine medizinische und psychosoziale Beratung des Paares erfolgt sein. Diese Beratung darf nur bei einem Arzt stattfinden, der die Behandlung nicht selbst durchführen wird. 

Kostenübernahme bei HIV-Infektion

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.09.2010 entschieden, dass auch Paare mit einer HIV-Infektion den Kostenzuschuss der GKV in Anspruch nehmen können. Zuvor waren betroffene Paare von der Unterstützung ausgeschlossen.

3.

Welche Kosten werden von der privaten Krankenversicherung übernommen?

Für Privatversicherte gelten teilweise andere Konditionen als für gesetzliche Versicherte. So leistet die private Krankenversicherung in der Regel auch bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet sind.

Außerdem können Privatversicherte grundsätzlich mit einer höheren Kostenbeteiligung ihrer Versicherung rechnen. Während die GKV meist nur 50 Prozent der Kosten übernimmt, bezuschusst die PKV die Behandlungskosten bis zu 100 Prozent.

Auch die in der GKV verbindlichen Altersbeschränkungen sowie das Limit für bezuschusste Versuche gibt es in der PKV generell nicht. Je nach Versicherer können jedoch unterschiedliche Regelungen und Begrenzungen gelten.

Bei gemischt versicherten Paaren ist relevant, welcher Partner vom Arzt als Ursache der Kinderlosigkeit festgelegt wurde. Ist die betroffene Person privat versichert, leistet die PKV sowohl für sie als auch für mögliche Maßnahmen, die den gesetzlichen versicherten Partner betreffen. Die GKV übernimmt hingegen nur Behandlungen am Körper der gesetzlich versicherten Person.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet die PKV auch für Behandlungen außerhalb Deutschlands. Der vertraglich vereinbarte Schutz greift europaweit und in bestimmten Tarifen sogar außerhalb Europas. Von dem Leistungsumfang ausgeschlossen sind hingegen Behandlungen, die in Deutschland gesetzlich verboten sind.

4.

Welcher Ablauf muss bei einer Künstlichen Befruchtung befolgt werden?

Bevor Sie mit Ihrer Behandlung starten können, müssen bestimmte Vorbereitungen getroffen werden.

  1. Diagnose und Beratung durch Arzt:
    Um finanzielle Unterstützung für eine Künstliche Befruchtung zu erhalten, muss Ihre Unfruchtbarkeit bzw. die Ihres Ehepartners bestätigt werden. Es muss ein medizinischer Grund vorliegen, der von Ihrem behandelnden Facharzt diagnostiziert wird. Im Anschluss erhalten Sie eine Beratung, sodass Sie über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt sind.
  2. Behandlungsplan an Krankenkasse:
    Sofern Sie sich für eine Behandlungsmethode entschieden haben, muss ein Behandlungsplan erstellt werden. In diesem wird genau dokumentiert, welche Behandlungen in welchem Umfang erfolgen sollen. Diesen Plan reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Bestätigung durch Krankenkasse:
    Der Behandlungsplan wird nun von Ihrer Krankenkasse geprüft. Je nach Leistungsumfang Ihrer Kasse wird Ihr Antrag bestätigt oder abgelehnt. Um eine Ablehnung zu vermeiden, sollten Sie sich schon im Vorfeld über die Zusatzleistungen Ihres Versicherers informieren und ihn im Zweifelsfall kontaktieren.
  4. Start der Behandlung:
    Sofern der eingereichte Behandlungsplan von Ihrer Krankenkasse akzeptiert wurde, kann Ihre Behandlung beginnen. Die Behandlung darf nicht von demselben Arzt durchgeführt werden, der Sie im Vorfeld beraten hat.

Vorgehen bei einer Künstlichen Befruchtung in vier Schritten.

5.

Wann ist eine finanzielle Unterstützung durch den Bund möglich?

Neben der Kostenbeteiligung der Krankenkasse gibt es weitere Möglichkeiten, um finanzielle Unterstützung zu erhalten: Der Bund bietet Finanzhilfen für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch an. Diese können bei der zuständigen Bewilligungsbehörde beantragt werden. Auch hier gelten ähnliche Bedingungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen, allerdings ist die Förderung auch für unverheiratete Paare möglich. Da nicht jedes Bundesland an dem Förderungsprogramm teilnimmt, ist die Förderung von Ihrem Wohnort sowie dem Ort der Behandlung abhängig.

Diese Bundesländer beteiligen sich an dem Förderungsprogramm Diese Bundesländer beteiligen sich aktuell nicht an dem Förderprogramm
  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Schleswig-Holstein

Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Förder-Check angeboten. Sie können dort die notwendigen Fragen beantworten und direkt sehen, ob Sie die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllen.

Generell werden nur Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) durch die Finanzhilfe des Bundes bezuschusst. Es werden bis zu vier Behandlungszyklen gefördert, wobei die Förderungssumme je nach Bundesland und Lebenssituation variieren kann. 

Bei Ehepaaren beträgt der Zuschuss für die ersten drei Versuche bis zu 25 Prozent des Eigenanteils. Beim vierten Versuch werden bis zu 50 Prozent der bleibenden Kosten übernommen.

Bei unverheirateten Paaren beträgt die Förderung der ersten drei Versuche maximal 12,5 Prozent und beim vierten Versuch höchstens 25 Prozent der zu erbringenden Kosten.

Beispielrechnung:

Ihre Krankenkasse bezuschusst Ihre IVF mit 50 Prozent, sodass Sie noch 1.000 Euro aus eigener Tasche zahlen müssten. Sie erhalten eine staatliche Förderung von 25 Prozent, d. h. es werden weitere 250 Euro vom Staat übernommen. Ihr Selbstanteil für die Behandlung beträgt damit 750 Euro.

Unterstützung für unverheiratete Frauenpaare

Seit 2021 haben auch unverheiratete Frauenpaare die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung von ihrem Bundesland zu erhalten. Aktuell beteiligen sich Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und das Saarland an dem Förderprogramm.

6.

Welche Ausnahmen und Sonderfälle gibt es?

Wofür die GKV meist keine Kosten übernimmt

Für die Kryokonservierung gelten besondere Bedingungen. Bei der Behandlung werden die Ei- oder Samenzellen entnommen und eingefroren. So soll die Künstliche Befruchtung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung leisten hier nur, wenn die Behandlung notwendig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der oder die Versicherte eine zellschädigende Therapie in Aussicht hat, beispielsweise im Rahmen einer Krebserkrankung. Das Mindestalter von 25 Jahren, das in der GKV vorgeschrieben ist, gilt für die Kryokonservierung nicht. Die Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen und 50 Jahren bei Männern hingegen ist auch hier verbindlich.

Die Kosten für Untersuchungen, die den Grund der ausbleibenden Schwangerschaft ermitteln sollen, werden sowohl von der privaten als auch von der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig übernommen. Für spezielle Verfahren, mit denen Eizellen etwa auf einen Gendefekt hin untersucht werden, bezahlt die GKV jedoch nicht. So hat das Bundessozialgericht im Jahr 2015 entschieden, dass die Krankenkassen keine Kosten für eine Polkörperdiagnostik (PKD) übernehmen müssen. Ein solches Verfahren sei weder Teil der Künstlichen Befruchtung noch eine medizinische Behandlung.

Im Falle einer früheren Sterilisation beteiligt sich die GKV nicht an den Kosten für die Künstliche Befruchtung.

Häufige Fragen

  • Welche Kosten übernimmt meine Krankenkasse?

    Die Krankenkassen beteiligen sich an bis zu drei Behandlungszyklen der IVF und ICSI. Ohne vorherige hormonelle Stimulation können bis zu acht Inseminationen bezuschusst werden, mit Stimulation beteiligen sich die Kassen an drei IUI-Versuchen. Vom GIFT werden maximal zwei Versuche gefördert. Dabei beträgt die finanzielle Unterstützung der Krankenkasse mindestens 50 Prozent, einige Versicherer bieten jedoch höhere Zuschüsse in Form von freiwilligen Zusatzleistungen an.

  • Welche Voraussetzungen gelten für eine Kostenübernahme?

    Um Unterstützung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, müssen Sie verheiratet sein und es dürfen ausschließlich Ihre eigenen Geschlechtszellen verwendet werden. Beide Ehepartner müssen über 25 Jahre alt sein, wobei die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein darf. Außerdem müssen Ihre Unfruchtbarkeit und die Erfolgsaussicht ärztlich bestätigt werden. Im Vorfeld müssen beide Partner eine medizinische und psychosoziale Beratung durchlaufen haben.

  • Gibt es Unterschiede zur privaten Krankenversicherung?

    Im Gegensatz zur GKV leistet die private Krankenversicherung auch bei unverheirateten Paaren. Zudem übernimmt die PKV in der Regel einen höheren Kostenanteil und hat keine festen Altersbegrenzungen.

  • Welche Möglichkeiten haben unverheiratete Paare?

    Unverheiratete Paare, die gesetzlich versichert sind, werden finanziell nicht von der Krankenkasse unterstützt. Sie haben die Möglichkeit, eine staatliche Finanzhilfe zu erhalten. Für die Förderung gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der GKV und sie ist grundsätzlich abhängig davon, in welchem Bundesland Sie wohnen.

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