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Gesetzlich Versicherte können bei Streitigkeiten mit ihrer Krankenkasse – wenn etwa eine bestimmte Leistung abgelehnt wird – zunächst einen Widerspruch einlegen. Zudem können sie sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen.
Die UPD wird von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung finanziert und berät jeden Patienten – unabhängig von seiner Krankenversicherung.
Privat Versicherte können sich zudem an den Ombudsmann wenden. Dieser dient als neutrale Schlichtungsstelle und vermittelt bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und seiner privaten Krankenversicherung.
Widerspruch und Klage beim Sozialgericht
Der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Krankenkasse muss innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Ablehnung der Kasse.
Den Widerspruch sollten Sie möglichst genau begründen. Unter Umständen beauftragt die Kasse auch einen unabhängigen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht dagegen klagen.
Zudem können Versicherte bei den Verbraucherzentralen Rat suchen. In begründeten Fällen helfen diese, einen Anspruch gegenüber den Krankenkassen durchzusetzen.
Besteht der Verdacht, dass eine gesetzliche Kasse eine Leistung zu Unrecht verweigert, ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.
Dies ist bei den bundesunmittelbaren Krankenkassen – zum Beispiel bei der Barmer oder Techniker Krankenkasse – das Bundesversicherungsamt (BVA). Für Kassen, die nur in einem oder maximal drei Bundesländern geöffnet sind, ist es das zuständige Gesundheits- oder Sozialministerium des jeweiligen Landes.
Die Aufsichtsbehörden können bei einer Beschwerde eine Stellungnahme der Kasse verlangen.
Wenn Kassen in zwei oder drei Bundesländern geöffnet sind
Ist eine Krankenkasse in zwei oder drei Bundesländern geöffnet, haben die Ministerien dieser Bundesländer die Aufsicht. Es kann auch nur ein einziges Bundesland die Aufsicht führen, wenn die anderen Länder dem zustimmen.
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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
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