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Einzelbetriebserlaubnis (EBE)

Für E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) kann eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragt werden. Für die Straßenzulassung sowie eine gültige E-Scooter-Versicherung müssen E-Scooter über eines dieser Dokumente verfügen.

Die ABE ist in der Regel Sache der Hersteller und wird von diesen beantragt. Manche E-Scooter-Modelle verfügen jedoch nicht über eine ABE. Dies betrifft vor allem Modelle, die vor dem 9. Juni 2019 verkauft wurden – das Datum, an dem die E-Scooter-Verordnung in Deutschland in Kraft getreten ist. Für solche Modelle können Fahrzeughalter eine EBE beim TÜV beantragen.

Um eine Einzelbetriebserlaubnis zu erhalten, muss der elektrische Roller alle Vorgaben erfüllen, die die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, weil etwa die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten wird, kann das Fahrzeug nachgerüstet werden.

Eigenständiges Nachrüsten ist aufwendig

Wer technisch begabt ist, kann seinen E-Scooter eigenständig nachrüsten. Dann muss allerdings nach der Nachrüstung ein Technischer Dienst oder eine Prüfstelle begutachten, ob der umgebaute Roller den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Vorgaben sind in der eKFV detailliert aufgeschlüsselt, etwa was die Motorleistung oder die Beleuchtung betrifft. Erst wenn bestätigt wurde, dass alle Anforderungen ohne Abweichungen erfüllt werden, kann eine EBE beantragt werden.

Besitzer von E-Scooter-Modellen ohne ABE müssen also nicht zwingend in einen neuen Roller investieren, wenn sie eine Straßenzulassung benötigen. Dennoch kann es sinnvoll sein, sorgfältig abzuwägen, ob es sich lohnt, den eigenen E-Scooter aufwändig umrüsten zu lassen, um eine Einzelbetriebserlaubnis zu erhalten. Dies kann bisweilen teurer sein, als ein neues Modell zu kaufen.

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