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Bezugsrecht

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages wird festgesetzt, wer das Bezugsrecht hat beziehungsweise wer beim Eintreten des Versicherungsfalles Anspruch auf die Leistungen der Versicherungsgesellschaft hat. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Bezugsberechtigte normalerweise der Versicherungsnehmer, dieser kann aber auch anderen Personen ein Bezugsrecht vertraglich einräumen.

Ein Beispiel hierfür ist, dass der Versicherte seine Kinder als Bezugsberechtige festlegt. Tritt dann der Fall ein, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig wird, haben seine Kinder Anspruch auf die Versicherungsleistungen und sind somit mit der Berufsunfähigkeitsrente finanziell abgesichert.

Generell wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit integriertem Todesfallschutz zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht unterschieden. Wenn ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart wird, kann der Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Person jederzeit nach eigenem Belieben ändern. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn der Versicherte nach einer Scheidung nicht mehr dem bisherigen Ehepartner das Bezugsrecht zusprechen will, sondern eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzen möchte.

Im Gegensatz dazu kann der Bezugsberechtigte bei einem Vertrag mit unwiderruflichem Bezugsrecht nicht ohne die Zustimmung des bisherigen Bezugsberechtigten geändert werden. Hinzu kommt, dass auch für jede sonstige Vertragsänderung die Einwilligung des Bezugsberechtigten benötigt wird.

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