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Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, wollen Sie sich in der Regel selbst absichern, um bei einer Berufsunfähigkeit die Rente zu erhalten. Daher sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person meist auch der Bezugsberechtigte – also derjenige, der im Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsrente erhält.
Sie können aber auch eine andere Person als Bezugsberechtigten bestimmen. Das ist etwa sinnvoll, wenn ein anderes Familienmitglied mit einer Police abgesichert werden soll – beispielsweise ein Kind oder der Ehepartner. Dann können Sie Ihr Kind oder Ihren Partner als bezugsberechtigte Person eintragen lassen.
Es gibt ein widerrufliches sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht können Sie den Bezugsberechtigten bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit jederzeit ändern. Sie müssen dazu lediglich den Versicherer informieren.
Vereinbaren Sie jedoch ein unwiderrufliches Bezugsrecht, hat die bezugsberechtigte Person sofort und unwiderruflich einen Anspruch auf die Leistungen. Sie können das Bezugsrecht dann nur ändern, wenn der Bezugsberechtigte dem zustimmt und auf seine Ansprüche verzichtet.
Unwiderrufliches Bezugsrecht nur im Ausnahmefall
Anders als bei einer Lebensversicherung spielt das Bezugsrecht bei der BU-Versicherung meist keine Rolle. In der Regel möchten Sie sich mit der Police selbst absichern. Falls Sie doch ein Bezugsrecht einrichten wollen, sollten Sie ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbaren. Damit bleiben Sie flexibel. Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingerichtet, können Sie dies ohne Zustimmung nie mehr ändern – auch nicht nach einer Scheidung oder einem Zerwürfnis mit den Kindern.