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Baufinanzierung Lexikon

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Insolvenz

Unter einer Insolvenz (lat. solvere = zahlen) versteht man die Unfähigkeit eines Schuldners, die Forderungen seiner Gläubiger zu begleichen. Sowohl eine bereits bestehende als auch eine drohende künftige Zahlungsunfähigkeit sind Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dieses Vorgehen ermöglicht dem Schuldner, nach einem gewissen Zeitraum von der bestehenden Schuld befreit zu werden und damit wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Weitere Informationen:

Das vereinfachte Insolvenzverfahren, das bei Verbrauchern und Kleinunternehmern angewendet wird, bezeichnet man als Privatinsolvenz. Die gültige Insolvenzordnung schreibt für ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren eine Dauer von maximal sechs Jahren vor. Je nachdem, zu welchem Teil der Verbraucher die bestehenden Schulden während der Insolvenz begleicht, ist seit 2014 auch eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf fünf oder sogar drei Jahre möglich.

Kommt es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt, der sich bemüht, einen möglichst großen Teil der bestehenden Schulden einzutreiben und auf die verschiedenen Gläubiger zu verteilen. Hierfür greift er sowohl auf Spareinlagen und einen Teil der Einnahmen des Insolvenzschuldners zurück, jedoch auch auf Immobilien, die Eigentum des Schuldners sind. Diese können mitunter durch eine Zwangsversteigerung zu Geld gemacht und so zur Begleichung der Schulden genutzt werden.

Ist die Immobilie durch eine Baufinanzierung mit einer Grundschuld oder einer Hypothek belastet, so wird der Insolvenzverwalter in Absprache mit den im Grundbuch eingetragenen Gläubigern entscheiden, ob das Haus oder die Wohnung in die Insolvenzmasse fließen soll. Maßgeblich hierfür ist der voraussichtliche Versteigerungserlös: Übersteigt dieser die eingetragene Grundschuld, wird der Treuhänder die Immobilie zwangsversteigern lassen und als Teil der Insolvenzmasse dazu nutzen, mehrere Gläubiger zu entschädigen. Das Grundpfandrecht entfällt durch den Verkauf – das bedeutet, die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger werden anschließend wie die anderen Gläubiger über die Insolvenzmasse bezahlt. Anders verhält es sich hingegen, wenn die bestehende Grundschuld oder Hypothek höher ist, als der voraussichtliche Versteigerungserlös der Immobilie. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter die Immobilie in der Regel freigeben und den Gläubigern mit Grundbucheintrag selbst zum Verkauf überlassen. Der Erlös fließt dann nicht in die Insolvenzmasse, sondern wird nur unter diesen Gläubigern entsprechend ihrer im Grundbuch vermerkten Ränge aufgeteilt.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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