Mitversicherte Personen
Die Rechtsstellung mitversicherter Personen wird im Allgemeinen in §15 der den Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung(ARB)erklärt. Private Rechtsschutzversicherungen können für verschieden Bereiche abgeschlossen werden und von den ARB abweichen, d.h. Leistungsart und Leistungsumfang kann vom Versicherer individuell bestimmt werden. Vor Vertragsabschluss gilt es die Selbstbeteiligung, den Geltungsbereich und den mitversicherten Personenkreis zu bestimmen. Bei einem Privatrechtsschutz sind in der Regel sämtliche Familienmitglieder die zu einem Haushalt gehören mitversichert. Hierbei ist jedoch genau auf die Rechtsstellung von Großeltern, sowie adoptierten oder unehelichen Kindern acht zu geben.
Der mitversicherte Personenkreis ist auch bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung genau zu prüfen. Ein solcher Rechtsschutz kann nur für eine bestimmte Person oder für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen werden. Ein Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz kann beispielsweise sämtliche Mitarbeiter eines Betriebes gegen Verkehrsunfälle absichern. Bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung die nur für Familienmitglieder gültig ist, genießt ein Fremdfahrer im Schadensfall keinen Versicherungsschutz. Der allgemeine Passus in Sachen mitversicherter Personenkreis, lautet gemäß ARB2010 bei den meisten Versicherungsformen wie folgt:
„Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft, i.S.d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.“
Der versicherte Personenkreis kann aber bei den meisten Versicherungsformen gegen einen Aufpreis erweitert werden.
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