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Leistungspflicht

Im Falle einer privaten Rechtsschutzversicherung besteht die Leistungspflicht in der Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Versicherungsnehmers für eine bestimmte Leistungsart und innerhalb eines bestimmten Geltungsbereichs. Der Versicherte hingegen hat sich bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, ordnungs- und fristgerecht die Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Wenn eine der beiden Vertragsparteien seiner Vertragspflicht nicht nach kommt, stehen beiden Parteien verschiedene Optionen zur Verfügung, dass es zur Erfüllungsleistung kommt.

Der Versicherte hat bei der Ablehnung des Rechtsschutzes beziehungsweise der Kostenübernahme dreierlei Möglichkeiten – Stichentscheid, Schiedsgutachterverfahren oder Deckungsklage – zu seinem Recht bzw. Geld zu kommen. Die Versicherung hingegen kann den Rechtsschutz verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass für die Wahrnehmung und Verteidigung der Rechtsinteressen ihres Kunden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die genauen Details sind den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB) bzw. der abgeschlossenen Versicherungspolice zu entnehmen.

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