Leistungspflicht
Im Falle einer privaten Rechtsschutzversicherung besteht die Leistungspflicht in der Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Versicherungsnehmers für eine bestimmte Leistungsart und innerhalb eines bestimmten Geltungsbereichs. Der Versicherte hingegen hat sich durch Vertragsabschluss dazu verpflichtet ordnungs- und fristgerecht die Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Wenn einer der beiden Vertragsparteien seiner Vertragspflicht nicht nach kommt, stehen beiden Parteien verschiedene Optionen zur Verfügung, dass es zur Erfüllungsleistung kommt.
Der Versicherte hat bei der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Kostenübernahme dreierlei Möglichkeiten – Stichentscheid, Schiedsgutachterverfahren oder Deckungsklage – zu seinem Recht bzw. Geld zu kommen. Die Versicherung hingegen kann aus den Gründen der Mutwilligkeit den Rechtsschutz verweigern, oder wenn sie der Ansicht ist das die Wahrnehmung und Verteidigung der Rechtsinteressen ihres Kunden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die genauen Details sind den Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung(ARB) bzw. der abgeschlossenen Versicherungspolice zu entnehmen.
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