Folgebeitrag
Folgebeiträge sind die Versicherungsbeiträge die auf Zahlung des Erstbeitrages folgen. Für den Fall das der Versicherte den Folgebeitrag nicht zum letztmöglichen Fälligkeitstermin bezahlt, kann die Versicherung ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Kommt es nun zu einem Rechtsschutzfall und der Versicherte hat innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist den Beitrag immer noch nicht bezahlt, kann die Versicherung den Rechtsschutz verweigern. Voraussetzung für eine Ablehnung des Versicherungsschutzes ist jedoch, dass die Versicherung dem Versicherten auf diese Konsequenzen schriftlich hingewiesen hat. Für den Fall das dem Versicherten keine Schuld am Nichterhalt des Erst- oder Folgebeitrags trifft, genießt er Rechtsschutz.
Beim Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung sind verschieden Fristen zu beachten. Die wichtigsten sind die Wartezeit, Widerrufsfrist und Kündigungsfrist. Die meisten Rechtsschutzverträge unterliegen einer Wartefrist von drei Monaten, d.h. erst nach Ablauf der Wartefrist hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen. Hierbei ist zu beachten, dass nach Ablauf der Wartezeit nicht die Meldung des Schadens relevant für eine Deckungszusage ist, sondern der Zeitpunkt des Verstoßes gegen ein Recht. Wird vor oder während der Wartezeit gegen ein Recht verstoßen, dies jedoch erst nach Ablauf der Wartefrist gemeldet, besteht kein Versicherungsschutz. Die Versicherung beginnt ab dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte keine Falschangaben gemacht hat und den Erstbeitrag fristgerecht bezahlt hat.
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