Antragsbindefrist
Die Antragsbindefrist gilt es zu unterscheiden von der Kündigungsfrist, der Frist für einen Vertragswiderruf und der Wartefrist bzw. Wartezeit. Die Antragsbindefrist für einen Versicherungsvertrag beträgt oftmals vier Wochen, ist jedoch abhängig von der Versicherungsform. Die Antragsbindefrist ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen oder beim Versicherungsunternehmen zu erfragen. Prinzipiell gilt, dass ein Antragssteller an seinen Antrag bzw. an das ihm vorliegende Vertragsangebot, für eine bestimmte Zeit an dieses Angebot gebunden ist (vgl. dazu §148BGB bzw. §305ff. BGB).
Diese Antragsbindungsfrist ist für den Versicherungsanbieter zugleich die Annahmefrist (vgl. § 148 BGB). Wird von der Versicherung innerhalb der Antrags- bzw. Annahmefrist der Antrag nicht angenommen, dann erlischt das Vertragsangebot. Sobald der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein dem Antragssteller zusendet, gilt der Antrag als einvernehmlich angenommen und es besteht ein Vertragsverhältnis. Von nun an unterliegt der Kunde den Bedingungen und Fristen für Kündigung und Widerruf(vgl. §11 bzw. §8 VVG und die speziellen Geschäftsbedingungen des Vertrages). Im Falle privater Rechtsschutzversicherungen können Kündigungsstatuten den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (vgl. §8 ARB2010) entnommen werden.
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