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Riester-Rente Mindestbetrag

Wer eine Riester-Rente abschließt und die Zulagen in voller Höhe ausschöpfen will, der muss einen jährlichen Mindestbetrag ein­zahlen. Lesen Sie hier, wie dieser be­rech­net wird.

Wer als unmittelbar förderberechtigte Person – darunter fällt jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt – eine Riester-Rente abschließt, möchte im Regelfall auch die volle staatliche Förderung beziehen. Um diese zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres abzüglich des Zulagenanspruchs als Mindesteigenbetrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Hier gilt es zu beachten: Ist der errechnete Mindesteigenbetrag niedriger als der Sockelbetrag von 60 Euro, sollte zugunsten der Zulagen der Sockelbetrag einbezahlt werden. Andernfalls werden die staatlichen Förderungen gekürzt.

Mindesteigenbetrag für Beamte und Arbeitslose

Für Beamte gilt ein Mindesteigen­betrag von vier Prozent der Bruttobesoldung des Vorjahres. Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) müssen ebenfalls vier Prozent des Vorjahres-Bruttogehalts zahlen, wenn sie im Vorjahr noch einer Beschäftigung nachgegangen sind. Wer im Vorjahr ALG I bezogen hat, bekommt in der Regel vom Arbeitsamt einen Bescheid über die Höhe der renten­versicherungs­pflichtigen Einnahmen – aus diesen werden wiederum die vier Prozent für den Riester-Beitrag errechnet. Bei längerfristiger Erwerbslosigkeit mit Bezug von Bürgergeld wird der Sockelbeitrag fällig.

Mindestbeitrag für mittelbar förderberechtigte Personen

Auch für Personen, die mittelbar förderberechtigt sind, gilt ein Mindestbeitrag von 60 Euro. Das sind Personen, die selbst nicht unmittelbar förderberechtigt sind, weil sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, die aber mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet sind oder sich mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

Ist zum Beispiel einer der Eheleute oder Lebenspartner Angestellter und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein, so ist er unmittelbar förderberechtigt. Ist der andere Partner selbstständig, ist er mittelbar förderberechtigt. Der angestellte Partner muss in seinen Riester-Vertrag vier Prozent seines Vorjahres-Bruttogehalts einzahlen, um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten. Der andere Partner muss hingegen nur den Mindestbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen, um ebenfalls die staatliche Zulage beziehen zu können. Zahlt dieser allerdings weniger ein, werden die Zulagen nicht anteilig gekürzt, sondern entfallen komplett.

Mindestbetrag auch für Kinderzulage relevant

Familien mit Kindern oder Alleinerziehende haben für jedes Kind, für das sie Kindergeld beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage. Diese liegt bei Kindern, die vor 2008 geboren wurden, bei 185 Euro und bei Kindern, die ab 2008 geboren wurden, bei 300 Euro. Auch hier hängt die Höhe der Zulage vom einbezahlten Betrag ab. Werden die vollen vier Prozent des Vorjahres-Bruttogehalts einbezahlt, so erhält der Riester-Sparer auch die Kinderzulage in voller Höhe.

Zulagenkürzung bei Unterschreitung des Mindestbeitrags

Die Zulage wird gekürzt, wenn nicht der vorgegebene Mindestbetrag in den Riester-Vertrag einbezahlt wird. Dies geschieht verhältnismäßig: Wer also beispielsweise nur 20 Prozent seines Mindestbetrags einzahlt, erhält auch nur 20 Prozent der Zulagen. Der jeweilige prozentuale Anteil wird für jede einzelne Zulage berechnet und kann so zu insgesamt recht großen Einbußen führen. Deshalb ist es ratsam, immer den Mindestbetrag einzuzahlen.

Demgegenüber steht allerdings auch ein Maximalbetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Dieser liegt aktuell bei 2.100 Euro.

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