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Das Kapitalwahlrecht bei der privaten Rentenversicherung bedeutet, dass man sich zum Ende der Ansparphase anstelle einer lebenslangen, monatlichen Rentenzahlung für eine einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals entscheiden kann.
Man erhält dann zum Rentenbeginn vom Versicherer keine lebenslange, monatliche Rente, sondern eine einmalige Auszahlung des bis dahin angesparten Guthabens.
Eine private Rentenversicherung ist für die Altersvorsorge gedacht und soll den Ruhestand durch lebenslange Zahlungen absichern. Daher ist die lebenslange, monatliche Rente so wichtig. Nur mit einer regelmäßigen Rentenzahlung kann das „Risiko“ eines langen Lebens abgedeckt werden. Die Rente fließt, anders als bei einem Auszahlplan der Bank, ein Leben lang – unabhängig davon, wie alt man werden sollte.
Das Kapitalwahlrecht ist dennoch eine sinnvolle Option der privaten Rentenversicherung. Denn dadurch bleibt man bis zum Ruhestand flexibel. Dies ist wichtig, da man solche Verträge normalerweise in jungen Jahren abschließt und über mehrere Jahrzehnte bespart.
Sollte dann zum Rentenbeginn ein erhöhter Geldbedarf bestehen, kann man sich das angesparte Geld auszahlen lassen – um beispielsweise die Restschuld eines Immobiliendarlehens zu tilgen. Dies gilt auch, falls die laufenden Kosten im Ruhestand bis dahin bereits anderweitig abgesichert sein sollten – etwa durch eine hohe Pension, Mieteinnahmen oder eine betriebliche Altersversorgung.
Bei der privaten Rentenversicherung gibt es in der Regel immer ein Kapitalwahlrecht. Man kann sich also meist bis zum Ende der Sparphase und dem vereinbarten Rentenbeginn offenhalten, ob man eine lebenslange Rente oder lieber eine Einmalzahlung wünscht.
Anders ist dies bei der staatlich geförderten Riester-Rente oder Rürup-Rente (Basisrente). Hier gibt es nur ein eingeschränktes oder überhaupt kein Kapitalwahlrecht.
Bei Riester-Verträgen gibt es ein eingeschränktes Kapitalwahlrecht. Eine Auszahlung ist auf bis zu 30 Prozent des angesparten Vermögens begrenzt. Mindestens 70 Prozent des Guthabens müssen auf jeden Fall verrentet werden. Dies ist bei Riester-Verträgen gesetzlich so vorgeschrieben.
Als Alternative bleibt nur eine Kündigung des Vertrags – eine sogenannte schädliche Verwendung. Dabei muss die gesamte staatliche Förderung, die man erhalten hat, zurückgezahlt werden – also sämtliche Zulagen und Steuerersparnisse. Bleiben danach noch Erträge übrig, müssen diese zusätzlich versteuert werden.
Bei der Rürup-Rente (Basisrente) gibt es kein Kapitalwahlrecht. Die Rürup-Rente hat der Gesetzgeber analog zur gesetzlichen Rente gestaltet. Durch die Einzahlung von Beiträgen erwirbt man den Anspruch auf eine spätere Rente, eine Auszahlung des eingezahlten Kapitals ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Sonderregel gibt es für Riester- und Rürup-Verträge mit wenig angespartem Kapital. Sollte das Guthaben so niedrig sein, dass sich eine Verrentung nicht lohnt, wird es in der Regel zum Rentenbeginn vollständig ausgezahlt.
Diese Ausnahme gilt für Verträge, deren monatliche Rente maximal ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Für das Jahr 2024 ergibt sich so eine Grenze von 35,35 Euro monatlich. Hat man mehrere geförderte Riester- oder Rürup-Verträge bei einem Anbieter, zählt das Guthaben sämtlicher Policen zusammen.
Bei Riester-Verträgen müssen die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile in diesem Fall nicht zurückgezahlt, die Auszahlung jedoch voll versteuert werden. Auch bei einer Rürup-Rente ist die Abfindung vollständig mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Man kann wählen, ob man die Abfindung direkt zu Rentenbeginn oder erst am 1. Januar des nächsten Jahres erhalten möchte. Für Neurentner dürfte es steuerlich meist günstiger sein, wenn sie die Abfindung erst im Jahr nach Rentenbeginn erhalten, da ihre Einkünfte dann normalerweise deutlich geringer ausfallen.
Möchte man das Kapitalwahlrecht nutzen und sich das angesparte Kapital zu Rentenbeginn auszahlen lassen, so ist diese Auszahlung grundsätzlich steuerpflichtig.
Nur bei älteren Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, erhält man das Guthaben meist noch komplett steuerfrei. Dazu muss man mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben und die Police einen Mindesttodesfallschutz in Höhe von 60 Prozent der Beiträge garantieren.
Bei klassischen Rentenversicherungen mit einem Abschluss seit 2005 werden in der Regel 50 Prozent der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz belastet (Halbeinkünfteregelung). Die Erträge werden bestimmt, indem man von der Auszahlungssumme alle eingezahlten Beiträge abzieht.
Für die Halbeinkünfteregelung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird bei neueren Verträgen Abgeltungssteuer auf den vollen Wertzuwachs fällig.
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die in Fonds investiert, sind 15 Prozent der Erträge in jedem Fall steuerfrei. Auf die restlichen 85 Prozent wird auch hier die Halbeinkünfteregelung angewandt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Steuern vom Finanzamt zurückholen
Bei einer Auszahlung zieht der Versicherer zunächst automatisch die Abgeltungssteuer auf den vollen Gewinn ab. Die Auszahlung ist daher geringer. Die zu viel gezahlten Steuern müssen Sie sich vom Finanzamt zurückholen. Hierzu müssen Sie die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) der Einkommenssteuererklärung ausfüllen.
Für die Abfindung von Riester- und Rürup-Verträgen mit wenig Guthaben gelten Sonderregeln.
Lässt man sich bis zu 30 Prozent des Guthabens eines Riester-Vertrags auszahlen, so ist diese Teilkapitalauszahlung voll steuerpflichtig.