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Erziehungsrente

Auf eine Erziehungsrente haben Geschiedene Anspruch, die ein Kind großziehen und deren ehemaliger Partner verstorben ist. Sie soll damit die monatlichen Unterhaltszahlungen ersetzen, die mit dem Tod des geschiedenen Partners wegfallen. Die Erziehungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Renten­versicherung, von der viele Versicherte nichts wissen.

Für ehemalige Ehe- und Lebenspartner

Die Erziehungsrente erhalten geschie­dene Eheleute sowie Lebens­partner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Um Anspruch auf eine Erziehungs­rente zu haben, muss man die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Renten­versicherung erfüllen und während dieser Zeit auch eingezahlt haben.

Zusätzlich müssen diese Punkte zutreffen:

  • Die Scheidung erfolgte nach dem 30. Juni 1977.
  • Sie haben nach der Scheidung nicht erneut geheiratet und sind keine eingetragene Partnerschaft eingegangen.
  • Sie kümmern sich um Ihr minderjähriges oder behindertes Kind (oder ein Kind des Partners).

Um eine Erziehungs­rente zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Renten­versicherungs­träger gestellt werden.

Die Höhe ist identisch mit der einer Rente bei voller Erwerbs­minderung. Bei einem Bezug vor dem 65. Geburts­­tag wird ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent vorgenommen. Eigene Einkünfte werden oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Wer bereits eine andere gesetzliche Rente bezieht, erhält nur die Rente mit der höheren Auszahlung.