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mehr erfahrenGrundsätzlich darf eine private Krankenversicherung einem Versicherten nicht kündigen. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgelegt.
Eine Ausnahme gibt es lediglich dann, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht und etwa Vorerkrankungen verschwiegen hat. Dann liegt eine sogenannte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor.
Die Versicherung darf den Vertrag dann – abhängig von Fristen und der Schwere des jeweiligen Verstoßes – außerordentlich kündigen, anfechten oder rückabwickeln.
Auch bei schweren Verstößen während der Laufzeit – wie einem Abrechnungsbetrug – darf die Versicherung den Vertrag außerordentlich kündigen.
Wichtig:
Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten Sie bei Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und so genau wie möglich beantworten. Damit verhindern Sie, dass die Versicherung im Leistungsfall möglicherweise nicht zahlt oder den Vertrag wegen falscher Angaben auflöst.