
Pferdehalter haftet auch bei Reitbeteiligung
Laut einem aktuellen Urteil ändert auch eine Reitbeteiligung nichts an der Haftung eines Pferdehalters für Schäden.
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mehr erfahrenSie schaffen es aus beruflichen oder privaten Gründen nicht mehr, sich alleine um Ihr geliebtes Pferd oder Pony zu kümmern? Sie möchten gerne wieder öfter reiten, haben aber keine Zeit oder kein Geld für ein eigenes Pferd? In beiden Fällen könnte eine sogenannte Reitbeteiligung das Richtige für Sie sein.
Eine Reitbeteiligung bedeutet die Mitnutzung eines fremden Pferdes – je nach Absprache entweder ohne Gegenleistung, gegen eine kleine Arbeitsleistung (wie Füttern oder Ausmisten) oder gegen Bezahlung. Interessenten an einer solchen Allianz finden Sie bei entsprechenden Börsen im Internet.
Bei allem Organisatorischen, das es zu Beginn einer Reitbeteiligung zu klären gilt, sollte auch der passende Versicherungsschutz nicht zu kurz kommen. Denn auch ein noch so gut dressiertes Pferd ist und bleibt ein Fluchttier und kann beispielsweise plötzlich ausbüchsen und dabei große Schäden verursachen.
Als Tierhalter haften Sie per Gesetz für alle Schäden, die Ihr edles Ross anderen und deren Eigentum zufügt – und zwar sogar dann, wenn Sie überhaupt keine Schuld trifft oder Sie bei dem Vorfall überhaupt nicht anwesend waren. Gerade Personenschäden können Folgekosten in Millionenhöhe nach sich ziehen!
Der Abschluss einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist – im Gegensatz zur Hundehaftpflicht – zwar in keinem deutschen Bundesland vorgeschrieben, aber für jeden Pferdehalter dringend zu empfehlen. Denn nur so sind Sie im Fall der Fälle gegen mögliche existenzbedrohende Schadenskosten abgesichert – dagegen ist der jährliche Versicherungsbeitrag für eine Pferdehaftpflicht verschwindend gering!
Wenn Sie als Pferdehalter eine Reitbeteiligung mit einer anderen Person vereinbaren, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Schäden, die unter der Verantwortung des anderen Reiters entstehen, nicht automatisch durch jeden Pferdehaftpflichttarif abgedeckt sind.
Achten Sie daher beim Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht darauf, dass der Leistungsumfang dieses Risiko enthält und die Reitbeteiligung in vollem Umfang über die Police mitversichert ist. Ein Wechsel zu einem günstigeren und/oder leistungsstärkeren Versicherer kann gegebenenfalls sinnvoll sein. Viele Versicherer bieten inzwischen den beitragsfreien, namentlichen Einschluss des Reitbeteiligungspartners als mitversicherte Person an.
Eine Pferdehaftpflichtversicherung kann ebenso Fremdreiter gegen die Folgen von Schäden, die Dritten im Rahmen eines Ausritts oder während der Pflegearbeit entstehen, absichern. Kann die Ursache des Schadens allerdings eindeutig auf Reitbeteiligte zurückgeführt werden (ausreichend kann eine Mitverantwortung für Schäden sein), kommt möglicherweise auch die private Haftpflichtversicherung für Kosten auf, sofern das Reiten fremder Pferde in den Versicherungsvertrag eingeschlossen wurde.
Wissenswert: Von der Absicherung fester Reitbeteiligungen ist in der Pferdehaftpflichtversicherung das sogenannte Gastreiter- oder Fremdreiterrisiko zu unterscheiden. Ist letzteres im Leistungsumfang eingeschlossen, greift der Versicherungsschutz bei unentgeltlichem, gelegentlichem Fremdreiten Ihres Pferdes.
Fremdreiterklausel
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Reitbeteiligung-Versicherung
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Sie selbst möchten bei einem Unfall mit dem Pferd ebenfalls abgesichert sein? Dann sollten Sie über den Abschluss einer Reiterunfallversicherung nachdenken.
Laut einem aktuellen Urteil ändert auch eine Reitbeteiligung nichts an der Haftung eines Pferdehalters für Schäden.
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