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alle BewertungenDas Wichtigste in Kürze
Körperlich eingeschränkt, aber dennoch mobil sein – das ermöglichen Krankenfahrstühle. Sie geben vorwiegend alten und gehbehinderten Menschen ein Stück Selbstbestimmtheit im Alltag zurück. Die elektrischen Mobilitätshilfen sind dabei um einiges kostengünstiger und unkomplizierter in der Handhabung als Autos. Welche Vorschriften und Regelungen für Krankenfahrstühle es dennoch zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle. Sie haben in der Regel vier Räder und dürfen eine Leermasse von 300 Kilogramm sowie eine Breite von 110 Zentimetern nicht überschreiten. Aufgrund ihres elektrischen Antriebs werden Krankenfahrstühle häufig auch als Elektromobil, Elektrorollstuhl oder E-Roller bezeichnet.
Fahren auf dem Gehweg
Während für elektrische Tretroller das Fahren auf Gehwegen untersagt ist, dürfen Krankenfahrstühle laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf dem Gehsteig und in Fußgängerzonen benutzt werden. Allerdings dürfen die Fahrzeuge hier die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten!
In der Regel ist für Krankenfahrstühle eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h vorgesehen. Können die Elektromobile schneller als 6 km/h fahren, benötigen sie ein Versicherungskennzeichen. Krankenfahrstühle, die eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten, benötigen hingegen keine Versicherung.
Krankenfahrstühle sind hauptsächlich körperlich eingeschränkten Personen vorbehalten, dürfen aber prinzipiell von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist somit keine Voraussetzung, um mit einem Krankenfahrstuhl zu fahren. Ebenso werden weder ein Führerschein noch eine Prüfbescheinigung benötigt.
Wenn der Krankenfahrstuhl bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreitet, ist für Fahrer zudem kein Mindestalter vorgesehen. Liegt die Höchstgeschwindigkeit über 10 km/h, muss der Fahrer mindestens 15 Jahre alt sein.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h und 30 km/h
Krankenfahrstühle bis 30 km/h dürfen nur gefahren werden, wenn sie erstmals vor dem 1. September 2002 im Straßenverkehr benutzt worden sind. Zudem muss der Fahrer eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erworben haben. Heute ist diese Bescheinigung nicht mehr zu erwerben.
Auch die sogenannten „25er” – Krankenfahrstühle mit zwei Sitzen und einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h – dürfen noch gefahren werden, wenn sie erstmals vor dem 1. Juli 1999 in den Verkehr genommen wurden.
In beiden Fällen muss der Fahrer krankheitsbedingt auf die Hilfe eines Krankenfahrstuhls angewiesen sein.
Übersicht der Bestimmungen für verschiedene Höchstgeschwindigkeiten
Mindestalter (Jahre) | Versicherung | Führerschein | |
---|---|---|---|
< 6km/h | 0 | ||
6 – 10 km/h | 0 | ||
11 – 15 km/h | 15 | ||
16 – 30 km/h | 15 | Prüfbescheinigung & Zulassung vor dem 1.9.2002 |
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Preis: 14,80 € (einmaliger Beitrag für das verbleibende Versicherungsjahr mit 3 Monaten)
Quelle: CHECK24 Mopedversicherung-Vergleich, 11/2024