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Ist die Hausratversicherung steuerlich absetzbar?

Nein, die Hausratversicherung ist nicht pauschal von der Steuer absetzbar. Als reine Sachversicherung sind die Beiträge für die Hausratversicherung generell weder als Vorsorgeaufwendung noch als sonstige Sonderausgabe absetzbar.

Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie in Ihrer Wohnung einen Raum haben, der vom Finanzamt als Arbeitszimmer anerkannt wird, besteht die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge für die Hausratversicherung steuermindernd geltend zu machen. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Durchführung erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung

Um die Hausratversicherung steuerlich geltend zu machen, müssen vorerst einige berufliche und räumliche Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Berufliche Voraussetzungen

Grundsätzlich dürfen Selbstständige und angestellte Heimarbeiter, deren Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ist, die Hausratversicherung steuerlich geltend machen. Dies ist gegeben, wenn das Arbeitszimmer zu 90% beruflich genutzt wird. 
Lehrern oder Außendienstmitarbeitern, die zur Vor- und Nachbereitung einen eigenen Schreibtisch bzw. ein häusliches Arbeitszimmer benötigen, ist eine steuerliche Geltendmachung ebenfalls gestattet. 
Aber auch Studenten oder Auszubildende, die das Arbeitszimmer hauptsächlich zum Lernen verwenden, gehören zum Berechtigtenkreis.  

Sonderfall: Vermieter

Auch wenn Vermieter die meiste Arbeit rund um ihre vermietete Immobilie von zu Hause aus erledigen, können sie die Hausratversicherung nicht steuerlich absetzen. Dies hat vor allem den Grund, dass Vermieter ihre Einkünfte hauptsächlich aus der Vermietung und nicht aus den im Arbeitszimmer erledigten Aufgaben ziehen. Gesetzlich gesehen handelt es sich bei dem Arbeitszimmer demnach nicht um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

2. Räumliche Voraussetzungen

Über die beruflichen Voraussetzungen hinaus muss das Arbeitszimmer einigen weiteren Richtlinien entsprechen, um von der Steuer abgesetzt werden zu können:

  • das Arbeitszimmer ist ein abgetrennter und abschließbarer Raum (keine Arbeitsecke oder Durchgangszimmer)
  • das Arbeitszimmer ist Teil einer Privatwohnung
  • das Arbeitszimmer besteht zum Großteil aus Möbeln (z.B. Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank etc.), die zur Ausführung der beruflichen Tätigkeit benötigt werden.

Unterlagen für die steuerliche Geltendmachung

Bevor Sie dann die Hausratversicherung in Ihrer Steuererklärung angeben, sollten Sie sichergehen, dass Sie über die notwendigen Unterlagen verfügen. Denn prinzipiell benötigen Sie zur Vorlage beim Finanzamt folgende Dokumente:

  • Nachweis über die geleisteten Versicherungsbeiträge oder Vorlegen des Versicherungsvertrages inklusive des Kontoauszuges mit Abbuchung des Versicherungsbeitrags
  • Nachweis über die Größe des Arbeitszimmers
  • Berechnung der absetzbaren Summe

Berechnung der absetzbaren Summe

Um den steuerlich absetzbaren Betrag auszurechnen, werden grundsätzlich drei Variablen benötigt:

  • Größe des Arbeitszimmers
  • Jahresbeitrag der Hausratversicherung
  • Größe der Wohnung

Mithilfe dieser drei Variablen und der nachfolgenden Formel lässt sich der gesuchte Betrag dann ermitteln:

Steuerlich absetzbarer Betrag = (Größe des Arbeitszimmers x Jahresbeitrag der Hausratversicherung) / Größe der Wohnung

Hier ein Beispiel: Wenn Sie in einer 120 m² Wohnung mit einem 15 m² großen Büro leben und jährlich 75 € Versicherungsbeitrag zahlen, können Sie insgesamt 9 € von der Steuer absetzen ((15 m² x 75 €)/ 120 m² = 9,375 €).

Angabe der Hausratversicherung in der Steuererklärung

Wie und wo die Hausratversicherung in der Steuererklärung angegeben werden muss, hängt grundsätzlich vom beruflichen Status ab. Es kommt demnach darauf an, ob man Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Student bzw. Auszubildender ist:

  • Selbstständiger: Kosten können in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als “Betriebsausgaben” angegeben werden. Die Versicherungsgebühren mindern hierbei den steuerpflichtigen Teil des Gewinns. 
  • Arbeitnehmer: Kosten können anteilig in der Anlage N als “Werbungskosten” angegeben werden.
  • Student/Auszubildender: Kosten können im Reiter “Berufsausbildung” als “Sonderausgaben” angegeben werden.
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