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Drohnenversicherung gesucht?

Drohnen- und Copterfliegen in der Privathaftpflicht mitversichern

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  • Versicherungspflicht als Hobbypilot erfüllen
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Drohnen Haftpflichtversicherung

Ob im privaten oder gewerblichen Bereich: Drohnen werden immer beliebter. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Bei der Nutzung kann allerdings leicht ein Schaden entstehen – der gravierende finanzielle Folgen haben kann. Eine Drohnenversicherung schützt vor solchen Kosten.

Eine Drohne ist ein sogenanntes unbemanntes Flugobjekt. Das heißt, es befindet sich kein Pilot an Bord. Je nach Modell können diese Fluggeräte sowohl autonom fliegen als auch von Menschenhand – per Fernbedienung oder Smartphone – gesteuert werden.

Drohnen gibt es in verschiedenen Ausführungen, zum Beispiel mit vier (Quadrocopter), sechs (Hexacopter) oder acht (Octocopter) Propellern in einer Ebene. Zusammengefasst werden diese unterschiedlichen Bezeichnungen für Flugmodelle unter dem Begriff Multicopter.

Versicherungspflicht für Drohnen

Für die Nutzung von Drohnen und anderen unbemannten Flugobjekten besteht seit dem Jahr 2005 in Deutschland eine Versicherungspflicht. Diese gilt unabhängig davon, ob eine Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.

Der Pilot der Drohne haftet für alle Schäden, die durch sein Flugmodell verursacht werden. Ein Beispiel hierfür wäre, dass die Drohne versehentlich in die gläserne Terrassentür des Nachbarhauses gesteuert wird und diese zerbricht.

Ebenso können auch Personen zu Schaden kommen – etwa, wenn eine Drohne aufgrund eines leeren Akkus auf die Straße stürzt und einen Unfall verursacht. Dann können schlimmstenfalls Kosten in Millionenhöhe entstehen: beispielsweise für die Behandlung der Verletzten, Reha-Maßnahmen, Schmerzensgeld, Kompensation von Verdienstausfällen sowie die Reparatur der Fahrzeuge.

Verschuldens- und Gefährdungshaftung

Die sogenannte Verschuldenshaftung besagt, dass jemand Verantwortung zu übernehmen hat, wenn er einem Dritten Schaden zufügt. Im Rahmen der Drohnenversicherung ist dies beispielsweise der Fall, wenn eine Drohne aufgrund von Unachtsamkeit des Steuernden abstürzt und dabei Dritte schädigt. Doch auch wenn eine Drohne durch unkontrollierbare äußere Einflüsse – etwa einen starken Windstoß – vom Kurs abkommt und einen Schaden verursacht, haftet der Halter der Drohne – man spricht hierbei von der Gefährdungshaftung. Unabhängig davon, ob der Anspruch des Geschädigten auf der Verschuldens- oder der Gefährdungshaftung beruht – mit der Drohnenversicherung sind Sie abgesichert.

Drohnenversicherung in der Privathaftpflicht

Je nach Tarif sind Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden, die durch Drohnen entstehen, über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Wichtig hierfür ist, dass die Drohne privat genutzt wird. Auch das Startgewicht des Flugobjekts und der Antrieb (Elektro- und kein Benzinmotor) sind für den Versicherungsschutz entscheidend.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweiligen Tarife die Nutzung von Drohnen abdecken, können Sie im Privathaftpflicht-Rechner von CHECK24 auf einem Blick im Detailvergleich sowie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen sehen.

Drohnenversicherung - Detailvergleich

Tipp: Sie haben bereits eine Privathaftpflicht und haben vor Kurzem eine Drohne gekauft?  Sie können einen neuen Tarif mit Drohnenschutz wählen und unseren Kündigungsservice nutzen, um Ihren bestehenden Vertrag mühelos zu kündigen.

Klicken Sie in der Navigationsleiste links im Rechner einfach unter „Für Vertragswechsel” den Punkt „Kündigungsservice” an.

Wählen Sie einen neuen Tarif und den Rest erledigen wir.

Einsatz von Drohnen

Von Hobby-Nutzern werden Drohnen zum reinen Fliegen (Modellflieger) oder auch zum Filmen und Fotografieren verwendet. Im gewerblichen Sektor finden Drohnen vielfältige Anwendung, zum Beispiel in diesen Bereichen:

  • Vermessungstechnik
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Tier- und Naturschutz
  • technische Kontrollen
  • Forschung
  • Polizei- und Feuerwehrarbeit
  • Militärarbeit

Gesetzliche Neuregelung der Drohnennutzung

Im April 2017 ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” in Kraft getreten. Diese Regelung wurde 2021 angepasst, sodass der Betrieb von Drohnen nun in die Kategorien „offen”, „speziell” und „zulassungspflichtig” unterteilt wird.

  • Offen: Dazu zählen Drohnen, deren Startmasse weniger als 25 Kilogramm beträgt und die während des gesamten Fluges in unmittelbarer Sichtweite sind. Zudem darf die maximale Flughöhe von 120 Metern nicht überschritten werden. Der Transport von Gegenständen und gefährlichen Gütern wird ausgeschlossen.
  • Speziell: Dazu gehört der Betrieb von Drohnen, die ein oder mehrere Merkmale der offenen Kategorie nicht erfüllen. Ein Beispiel wären Drohnen mit einer Startmasse von 25 Kilogramm.
  • Zulassungspflichtig: Dazu zählen große beziehungsweise schwere Drohnen, die zum Beispiel für den Transport gefährlicher Güter genutzt werden.

Die wichtigsten neuen gesetzlichen Vorgaben für Drohnenpiloten sind:

  • Ausweichpflicht

    Drohnen müssen bemannten Luftfahrzeugen sowie unbemannten Freiballonen stets ausweichen.

  • Kennzeichnungspflicht

    Drohnenbesitzer und Hobbypiloten müssen sich nun grundsätzlich online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Dadurch soll der Halter im Schadensfall schnell ermittelt werden können. Die Registrierungsnummer (e-ID) muss gut sichtbar und fest mit der Drohne verbunden sowie dauerhaft und feuerfest sein.

    Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera oder Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso, wenn die Drohne als reines Spielzeug zertifiziert ist.

  • Kenntnisnachweis

    Um eine Drohne ab 250 Gramm nutzen zu dürfen, benötigen Sie einen Kenntnisnachweis. Das Mindestalter hierzu beträgt 16 Jahre. Über die Webseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) können Sie die Prüfung zum Kenntnisnachweis online ablegen.

  • Nutzungserlaubnis

    Für das Fliegen von Drohnen der Betriebskategorie „offen” wird grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt.

  • Verbote

    Gemäß der Drohnenverordnung ist folgendes verboten:

    • jegliche Behinderung oder Gefährdung des Luftraums
    • Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Gebieten, wie etwa Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen, An- und Abflugzonen von Flughäfen sowie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
    • Betrieb von Drohnen über Wohngrundstücken, wenn die Drohne optische, akustische Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann (Ausnahme: Die betroffenen Bewohner stimmen dem Überflug explizit zu)

    Ausnahmen von den genannten Verboten kann die zuständige Behörde zulassen, sofern der Betrieb keine Gefahr für den Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

  • Gewerbliche Nutzung

    Die gewerbliche Drohnennutzung ist nun durch die Einführung der angepassten Regelung mit der Hobby-Drohnennutzung gleichgestellt. In der Regel fällt beides in die Kategorie „offen”.

 

Folgende Tabelle gibt einen beispielhaften Überblick zur gesetzlichen Neuregelung der Drohnennutzung:

Person Drohne Kennzeich­nungspflicht Kenntnis­nachweis Nutzungs­erlaubnis Kategorie
Hobbypilot 250 g offen
Gewerblicher Pilot 5 kg offen
Fortgeschrittener Pilot 25 kg speziell
Drohnenpilot 70 kg zulassungs­pflichtig

Zur Veranschaulichung zeigen wir Ihnen hier ein paar ausgewählte Tarife aus unserem Vergleich, die Drohnen mitversichern:

Marke Tarif Tarifnote Deckungs­summe Selbst­beteiligung Preis (Single) Drohnengewicht
AXA M 1,4 30 Mio. € 300 € 26,44 € bis 250 g
Adam Riese XXL 1,0 50 Mio. € 300 € 30,18 € bis 5 kg
Landesschadenhilfe Silber 1,6 15 Mio. € keine 33,90 € bis 250 g
Adcuri (Barmenia) Top 1,1 10 Mio. € keine 44,49 € bis 500 g
VHV Exklusiv 1,0 50 Mio. € keine 48,45 € bis 5 kg
NV-Versicherungen PrivatPremium 2.0 1,0 5 Mio. € keine 83,30 € ** bis 5 kg
Ergo Premium Schutz 1,2 50 Mio. € keine 134,04 € bis 5 kg

** inkl. Sofort-Upgrade (beim Vertragswechsel): Wählen Sie einen Tarif mit „Sofort-Upgrade“, so gelten die besseren Leistungen (z.B. Drohnenschutz) des neuen Tarifs ab sofort – ohne dass Sie dafür doppelt zahlen. 

Drohnenhaftpflicht fürs Gewerbe

Für Drohnen, die gewerblich genutzt werden, ist der Abschluss einer separaten Drohnenhaftpflicht erforderlich. Eine Absicherung über die private Haftpflichtversicherung ist dafür nicht möglich.

Wer auch Schäden an der eigenen Drohne – etwa Wasserschäden oder Diebstahl – absichern möchte, kann eine Vollkaskoversicherung abschließen. Dann sind auch die Kosten für die Reparatur einer beschädigten Drohne beziehungsweise die Erstattung des Anschaffungspreises abgedeckt.

 

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 260 Tarifvarianten der Privathaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

Privathaftpflicht inklusive Drohnenversicherung

Beispielrechnung:

 

Stand: 04/2021

Ob Versicherungsschutz besteht, hängt häufig vom Gewicht der Drohne ab. Um mögliche Schäden durch Ihre Drohne bestmöglich abzusichern, wählen Sie bitte hier das Gewicht Ihrer Drohne aus.