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Girokonto Lexikon

Lastschrift

Mit Hilfe einer Lastschrift kann ein Zahlungsempfänger einen von ihm festgelegten Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lassen. Die Zahlung wird bei der Lastschrift also immer vom Zahlungsempfänger ausgelöst („Pull“-Zahlung). Damit stellt sie das Gegenteil des Dauerauftrages dar, bei dem die Transaktion vom Zahlungspflichtigen ausgeht („Push“-Zahlung). Anders als beim Dauerauftrag können zudem nicht nur regelmäßige Beträge zu regelmäßigen Terminen abgebucht werden – auch eine Variation der Einzugsbeträge und des Abbuchungsdatums ist möglich.

In der Bundesrepublik unterscheidet man zwischen der Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, der Lastschrift im Abbuchungsverfahren und der SEPA-Lastschrift. Im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger schriftlich zum Einzug eines bestimmten Betrages von seinem Girokonto. Beim Abbuchungsverfahren – welches weniger weit verbreitet ist – erteilt der zahlungspflichtige seiner Bank die Erlaubnis, an festgelegten Fälligkeitstagen eine Lastschrift durchzuführen.

Alle europäischen Banken sind seit November 2010 zudem verpflichtet, SEPA-Lastschriften zu unterstützen. Im Euro-Zahlungsverkehrsraum sind damit auch grenzüberschreitende Lastschriften möglich. Hier unterscheidet man die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Erstere ähnelt dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren, während letztere ausschließlich dem Zahlungsverkehr mit Geschäftskunden dient und ähnlich wie das Abbuchungsverfahren abläuft. Ab August 2014 löst die SEPA-Lastschrift auch die nationalen Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern ab. Wie bei der SEPA-Überweisung werden ab diesem Zeitpunkt auch für nationale Lastschriften IBAN und BIC anstatt Kontonummer und Bankleitzahl benötigt.

Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, beispielsweise wenn das Girokonto nicht ausreichend gedeckt ist, wird dies als Lastschriftrückgabe bezeichnet. In diesem Fall wird das Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und der Betrag auf das Konto des Zahlungspflichtigen zurückgebucht. Dabei entstehen Bankgebühren, die dem Zahlungsempfänger in Rechnung gestellt werden. Hat dieser den Betrag jedoch rechtmäßig eingezogen, kann er die Kosten – sowie eventuell weitere Bearbeitungsgebühren – dem Zahlungspflichtigen in Rechnung stellen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.