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Berufshaftpflicht­versicherung für Ärzte

Ärzte arbeiten jeden Tag mit einem enormen Risiko. Bereits ein kleiner Fehler bei einem Eingriff oder eine falsche Diagnose genügt, um einen Patienten zu schädigen und mit erheblichen Schadensersatz­forderungen konfrontiert zu werden.

Die Berufshaftpflicht­versicherung für Ärzte greift, wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden durch die berufliche Tätigkeit bei Patienten oder Dritten einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursachen. Die Versicherung bietet Schutz gegenüber Haftungsansprüchen Dritter, sodass Sie nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen.

Ärzte, die in Deutschland tätig sind, sind von der Ärztekammer dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflicht­versicherung abzuschließen. Auch Zahnärzte, Tierärzte, Psychiater oder Medizinstudenten im Praxisjahr sollten sich mittels einer Berufshaftpflicht­versicherung für Mediziner absichern.

In diesen Fällen leistet eine Berufshaftpflicht für Ärzte

Die Berufshaftpflichtversicherung leistet vor allem bei Schadensersatzforderungen von Dritten, die einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erlitten haben. Im Kontext der beruflichen Tätigkeit von Ärzten sind vor allem Personenschäden relevant.

Darüber hinaus deckt die Berufshaftpflicht für Ärzte folgende Leistungen ab:

  • Prüfung der Haftungsfrage: Besteht eine Verpflichtung zum Schadensersatz? Und falls ja, in welcher Höhe?
  • Übernahme der Entschädigung bei berechtigtem Anspruch
  • Abwehr unberechtigter Forderungen nach Schadensersatz, darunter fallen auch Gerichts- und Prozesskosten

Schadensbeispiele: Welche Schäden sind versichert?

Im Rahmen einer ärztlichen Beratung oder Behandlung kann eine Vielzahl unterschiedlicher Fehler auftreten. Im Folgenden finden Sie einige Schadensbeispiele, nach Fachgebieten gegliedert:

  • Allgemeinmedizin

    • Zu spät erkannte Symptome, etwa bei einer Krebserkrankung oder Blinddarmentzündung
    • Dokumentationsmängel bei Befunden und Belehrungen oder Aufklärung
    • Nichterkennen von Symptomen eines Schlaganfalls oder Herzinfarkt
  • Anästhesie

    • Fehlintubation
    • Zahnschaden (eine Erstattungspflicht besteht nur bei Aufklärungspflichtverletzungen)
    • Fehlerhafte Medikamentendosis
  • Chiropraktik

    • Fraktur des Knochens aufgrund unterlassener umfassender Diagnostik
    • Abklemmen der Hauptarterie im Halsbereich
    • Oftmals fehlende – aber notwendige – vorgeschaltete Röntgendiagnostik und das Auslassen eines „Probezugs”
  • Chirurgie

    • Auslassen der Thromboseprophylaxe oder fehlende Risikoaufklärung
    • Lymphknotenextension infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen
  • Dermatologie

    • Nichterkennen von Hautkrebs
    • Fehlerhafte Bestrahlungsdauer
    • Varizenoperation (Krampfaderentfernung) mit anschließenden Komplikationen (z. B. Entzündungen)
  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

    • Nichterkennen eines Hörsturzes
    • Übersehen eines Kehlkopfkarzinoms
    • Trommelfellperforation
  • Gynäkologie

    • Nichterkennen einer Eileiterschwangerschaft
    • Unterlassene Schwangerschafts- oder Missbildungsdiagnostik
    • Nichterkennen des Mammakarzinoms
  • Innere Medizin

    • Beschädigung von Nachbarorganen bei einer Laparoskopie (Bauchspiegelung)
    • Entzündungen als Folge von endoskopischen Eingriffen (Schadensersatzverpflichtung meist nur aufgrund von Aufklärungsfehlern)
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    • Lingualisnervverletzung nach Weisheitszahnextraktion (die Folge sind Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Aufklärungsfehlern oder mangelnder Dokumentation)
  • Orthopädie

    • Falsche WinkelsteIlung bei Hüftgelenksoperation
    • Komplikationen bei Zehenkorrekturen
    • Infektionen bei intraartikulären Injektionen und Gelenkpunktionen
    • Pädiatrie (Kinderheilkunde)
    • Diagnosefehler
    • Übersehen einer Hüftgelenksdysplasie (Schiefstellung)
    • nicht erkannter Zeckenbiss, dadurch Borreliose
  • Psychiatrie

    • Falsche Einstufung und Betreuung suizidgefährdeter Patienten
    • Zu lange Verordnungsdauer schwerer Psychopharmaka
    • Aufsichtspflichtverletzungen bei Suizidpatienten
  • Radiologie

    • Schäden im Diagnosebereich, z. B. Nichterkennen oder zu spätes Erkennen von Krebsgeschwülsten oder auch Knochenbrüchen, Darmperforationen bei Rektoskopien oder Kontrastmitteleinläufen, die vielfach zur Anlage eines künstlichen Darmausgangs führen
    • Verbrennungen der Haut aufgrund fehlerhafter Bestrahlungsdosis
  • Urologie

    • Nicht erkannte Hodentorsion (Drehung des Hodens und Samenstrangs um die Längsachse infolge abnormer Beweglichkeit) mit der Folge einer Nekrotierung und des Absterbens
    • Zu späte Reaktion bei Prostatakarzinom
    • Bei Behandlung eines Blasenkarzinoms Verletzung der Nachbarregion
  • Zahnmedizin

    • Abrutschen des Bohrers und Verletzung von Nerven, Zunge oder benachbarter Zähne
    • Schäden aus Prothetik und Implantologie
  • Notarzt

    • Nichterkennen von Herzinfarkt, Hirnblutung oder Schlaganfall
    • Keine ausreichende Sicherstellung der Nachbehandlung
    • Keine ausreichende Dokumentation 

Das kostet eine Berufshaftpflicht für Ärzte

Die Kosten einer Berufshaftpflicht sind abhängig von verschiedenen Faktoren. Dazu gehören:

  • Die Deckungssumme
  • Der Leistungsumfang
  • Die Höhe der Selbstbeteiligung
  • Wichtige Unternehmenskennzahlen (z. B. Mitarbeiteranzahl, Umsatzgröße)

Die Kosten einer Berufshaftpflicht für Ärzte bestimmen sich nach verschiedenen Faktoren. Maßgebliche Auswirkungen auf die Höhe haben: Höhe der Deckungssumme, Umfang der Leistungen sowie die Selbstbeteiligung.

 

Beispielrechnung: Berufshaftpflicht für einen Hautarzt in einer Einzelpraxis

  • Größe der Praxis: Ein Geschäftsführer und zwei nicht ärztliche Assistenzen
  • Niedergelassener Arzt
  • Tätigkeitsumfang: ambulant operativ
  • Aufklärung und Dokumentierung mit eigenen Aufklärungsunterlagen
  • Deckungssumme: 5 Millionen Euro
  • Selbstbeteiligung: 0 Euro
  • Vertragslaufzeit: 3 Jahre

 Daraus ergeben sich jährliche Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung ab 2.060 Euro.

Häufige Fragen

  • Welche Schäden berücksichtigt eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

    Die häufigsten Schäden, die Ärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen können, sind Personenschäden. Die folgenden Schäden sind deshalb von der Versicherung abgedeckt:

    • Diagnosefehler
    • Beratungsfehler
    • Behandlungsfehler (bei einer nicht sorgfältigen, nicht ordnungsgemäßen und unsachgemäß nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ausgeführten Behandlung)
    • Aufklärungspflicht verletzt
    • Mangelnde Dokumentation
  • Wann leistet die Berufshaftpflichtversicherung hingegen nicht?

    Eine Berufshaftpflichtversicherung leistet nicht in Fällen, in denen der Arzt fachfremde Aufgaben übernimmt. Versichert sind nur die Tätigkeiten, die zur jeweiligen Fachrichtung gehören.

  • Wie hoch sollte die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sein?

    Für Ärzte liegt die Regelversicherungssumme bei fünf Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. In bestimmten Fällen ist eine Erhöhung auf 7,5 Millionen Euro möglich. Zudem empfiehlt sich eine dreifache Maximierung der Versicherungssummen für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Für Medizinstudierende sowie Ärzte in Aus- und Weiterbildung liegt die Regelversicherungssumme bei 7,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Zudem empfiehlt sich auch hier eine dreifache Maximierung der Versicherungssummen für alle Versicherungsfälle eines Jahres.