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Elektronische Patientenakte (ePA): Vor- und Nachteile im Überblick

Die elektronische Patientenakte ist ein digitales System zur Speicherung aller relevanten Gesundheitsinformationen eines Patienten. Sie erleichtert die medizinische Versorgung, unterstützt die wissenschaftliche Forschung und soll das Gesundheitssystem entlasten.

Elektronische Patientenakte Das Wichtigste zusammengefasst

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit dem 15. Januar 2025 schrittweise für alle gesetzlich Versicherten eingeführt.
  • Patienten erhalten volle Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten und können selbstbestimmt Zugriffsrechte an medizinisches Personal zur Einsicht vergeben.
  • Ziel der ePA ist es, das Gesundheitssystem zu entlasten, indem zentral gespeicherte Gesundheitsinformationen schneller abrufbar werden.
  • Wenn ein Patient keine ePA haben möchte, kann der Patient über die Krankenkasse oder die entsprechende Ombudsstelle widersprechen, womit alle Daten gelöscht werden.
  • Mehrere Sicherheitsmaßnahmen sollen für einen umfangreichen Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten sorgen.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 16.04.2025

1.

Was ist die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte ist ein digitales System, das alle relevanten medizinischen Daten eines Patienten zentral speichert.

In dieser Akte werden Gesundheitsinformationen wie Diagnosen, Medikamentenpläne und Befunde gespeichert, sodass medizinisches Fachpersonal bei Bedarf schnell darauf zugreifen kann.

Die zentrale Speicherung gewährleistet, dass Informationen effektiv an einem Ort gebündelt werden und keine Dokumente verloren gehen können. Die schnelle Zugriffsmöglichkeit spart auch im Falle einer Notfallversorgung wertvolle Zeit.

Insgesamt zielt die Einführung der ePA auf eine nachhaltige Entlastung des Gesundheitssystems ab.

Schrittweise Einführung der ePA

Die ePA wird seit Januar 2025 schrittweise eingeführt. In einer vierwöchigen Testphase, die im ersten Quartal 2025 begann, erhielten Versicherte in Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen zunächst Zugriff. Nach der Auswertung dieser Pilotphase ist die bundesweite Einführung geplant – ein konkreter Termin steht derzeit noch aus.

2.

Wie funktioniert die elektronische Patientenakte?

Nach einer vierwöchigen Testphase ab Januar 2025 soll jeder Versicherte eine elektronische Patientenakte zugestellt bekommen, sofern vom Versicherten kein Widerspruch gegen die ePA eingelegt wurde.

Sie ist abrufbar über eine App oder das Online-Portal der jeweiligen Krankenkasse. Zur Aktivierung und Anmeldung ist eine Identifikationsprüfung erforderlich, beispielsweise mittels Post-Ident-Verfahren.

Die ePA kann mit den Verwaltungssystemen in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Apotheken verknüpft werden, damit Ärzte Gesundheitsinformationen schneller abrufen können. Der Patient kann dabei selbst bestimmen, wer Zugriff auf die Daten haben kann. Dies kann jederzeit geändert werden und die Krankenkassen selbst haben keinen Zugriff auf die Daten.

Da es sich bei der ePA um hochsensible Daten handelt, ist der Zugriff nur mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich. Patienten müssen neben einem Passwort noch einen weiteren Authentifizierungsfaktor angeben, beispielsweise mit einem Fingerabdruck oder einer zusätzlichen PIN. Dieses Verfahren ist im Vergleich zur herkömmlichen Anmeldung mit Passwort allein sicherer und kann den Schutz vor Hackerangriffen deutlich erhöhen.

Somit haben nur der Patient und das berechtigte medizinische Personal Zugriff auf die Daten.

Zu den gespeicherten Daten gehören unter anderem:

  • Arztbriefe & Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Medikationspläne
  • Röntgenaufnahmen
  • Laborberichte

Zukünftig soll dies noch ausgeweitet werden, sodass Patienten über die ePA auch Zugriff auf ihren Impfausweis, Zahn-Bonusheft, Mutterpass sowie das Untersuchungsheft für Kinder erhalten. Dies muss bei der jeweiligen Arztpraxis angefordert werden, weil die Daten nur mit dem Praxisverwaltungssystem in die ePA übertragen werden können.

3.

Vorteile der elektronischen Patientenakte

Die Einführung der ePA bietet sowohl für Patienten als auch für Ärzte und Forschungsinstitute viele Vorteile. Durch die zentrale Abrufbarkeit soll die ePA das Gesundheitssystem maßgeblich entlasten.

Für Patienten gibt es dabei folgende Vorteile:

  • Gesundheitsdaten an einem Ort: Patienten müssen sich keine Gedanken mehr machen, relevante Dokumente erst herauszusuchen oder sortieren zu müssen.
  • Bessere Notfallversorgung: Ärzte haben schnellen Zugriff auf relevante Vorerkrankungen oder Allergien und können im Notfall effektiver Hilfe leisten.
  • Mehr Kontrolle über eigene Gesundheitsdaten: Patienten können selbst entscheiden, wer Zugriff auf die Daten haben kann und wer nicht.

Ärzte, Krankenhäuser oder Therapeuten erhalten durch die ePA auch einige Vorteile:

  • Schneller Zugriff auf relevante Patienteninformationen: Diagnose, Befunde oder Medikationspläne sind sofort abrufbar, wodurch Ärzte zeitlich entlastet werden.
  • Weniger Bürokratie: Papiere und doppelte Dokumentation entfallen.
  • Fehlerminimierung: Ärzte erhalten eine bessere Übersicht über den Gesundheitszustand, was bei der Erstellung einer Diagnose helfen kann.
  • Entlastung des Gesundheitssystems: Doppeluntersuchungen können vermieden und der Behandlungsprozess kann beschleunigt werden.

Hiermit profitieren die Forschungsinstitute und die Wissenschaft:

  • Umfangreiche Datengrundlage für medizinische Studien: Anonymisierte Gesundheitsdaten verbessern die Forschung.
  • Frühzeitige Erkennung von Trends und Krankheitsverläufen: Big-Data-Analysen können effektiver durchgeführt werden, um bessere Prognosen zu erstellen.
  • Unterstützung bei Gesundheitskrisen oder Pandemien: Echtzeitdaten können leichter abgerufen werden, wodurch schneller auf potenzielle Krankheitsausbrüche reagiert werden kann.

Ab dem 15. Juli 2025 können Gesundheitsdaten aus der ePA für gemeinwohlorientierte Forschungszwecke genutzt werden. Das soll die Gesundheitsversorgung verbessern. Was gemeinwohlorientierte Zwecke sind und wer solche Daten nutzen darf, wird gesetzlich festgelegt und kontrolliert. Die Daten werden pseudonymisiert und automatisch ausgewählt. Es ist verpflichtend, die Daten zu spenden. Dies kann jedoch auf Wunsch widersprochen werden. Der Widerspruch ist ab dem 15. Juli 2025 möglich und kann über die ePA-App oder die Ombudsstelle der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

4.

Nachteile und Kritik an der ePA

Auf den ersten Blick erscheint eine digitale Patientenakte für einige Nutzer möglicherweise bedenklich, aufgrund von Datenschutzbedenken.

Dies ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, da nur der Patient selbst grundsätzlichen Zugriff auf die Daten hat und festlegen kann, wer zusätzlich Zugriff erhält. Auch die Krankenkasse oder Ombudsstelle hat keinen Zugriff auf die Daten.

Für die Patienten ändert sich also grundsätzlich nichts. Auch die Gefahr, dass sich jemand unberechtigt Zugang verschafft, ist äußerst gering, da die ePA Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist. Dies bedeutet, dass die Daten ausschließlich vom Sender und autorisierten Empfängern gelesen werden können, da die Informationen während der Übertragung so verschlüsselt sind, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist. Neben den Sicherheitsbedenken besteht ein wesentlicher Nachteil darin, dass Menschen ohne digitales Endgerät auf Unterstützung angewiesen sind. Ohne Smartphone oder Computer können die Versicherten nicht auf die ePA-App zugreifen. Hierfür benötigen die Versicherten eine Vertrauensperson, die für sie die ePA-App nutzt.

5.

Opt-out oder Opt-in?

Was Versicherte wissen müssen

Seit 2021 wird die elektronische Patientenakte als freiwillige Leistung zur Verfügung gestellt. Durch das damalige Opt-in-Verfahren mussten Versicherte die ePA aktiv bei ihrer Krankenkasse anfragen. Es haben jedoch weniger als ein Prozent der gesetzlich Versicherten dieses Angebot wahrgenommen.

Damit die medizinische Forschung schneller voranschreiten kann und die ärztliche Versorgung verbessert wird, wurde das Verfahren geändert.

Im Januar 2025 erfolgte deshalb ein Wechsel auf das Opt-out-Verfahren. Das bedeutet, dass jeder Versicherte automatisch eine ePA erhält, wenn er nicht aktiv bei der Krankenkasse widerspricht.

Versicherte müssen also nun selbst aktiv werden, wenn sie keine ePA wünschen, und einen schriftlichen Widerspruch bei ihrer Krankenkasse einlegen.
Die Krankenkassen bieten dafür Formulare auf ihrer Webseite an, welche einfach ausgefüllt und an die zugehörige Krankenkasse geschickt werden können.
Falls das Formular online nicht verfügbar sein sollte, kann sich der Versicherte auch einfach telefonisch bei seiner Krankenkasse melden. Diese kümmern sich dann um die Angelegenheit und helfen bei offenen Fragen.

Falls bereits eine ePA angelegt wurde, kann diese ganz einfach in den Einstellungen verwaltet und abgemeldet werden. Alle Daten werden dann gelöscht.

6.

Nutzung der ePA in der Praxis

Mit der automatischen Erstellung (Opt-out-Verfahren) wird erwartet, dass die Nutzung der ePA signifikant ansteigt. Bevor sie jedoch bundesweit eingeführt wird, soll es eine vierwöchige Testphase in Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen geben.

Stand April 2025

Nach der ersten Testphase haben sich noch einige Probleme in der Sicherheit und Funktionalität bemerkbar gemacht. Bis diese Probleme gelöst werden, wird sich der bundesweite Start der ePA noch verschieben.

In der Praxis wird die ePA mithilfe des Praxisverwaltungssystems und der elektronischen Gesundheitskarte, alternativ der entsprechenden ePA-App genutzt, damit die relevanten Informationen für Ärzte abrufbar sind.

Hausärzte und Fachärzte können unabhängig voneinander auf relevante Gesundheitsdaten zugreifen. So können auch unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Beispielsweise kann ein Kardiologe direkt auf Laborwerte oder EKG-Befunde aus der Hausarztpraxis zugreifen, ohne dass der Patient die Dokumente erst ausdrucken und mitbringen muss.

Medizinische Informationen, welche vor der Einführung der ePA entstanden sind, werden nicht automatisch in die ePA übernommen. Diese Daten müssen von den behandelnden Ärzten oder vom Patienten selbst eingepflegt werden.

Damit Ärzte historische Gesundheitsinformationen in die ePA hochladen können, muss der Patient zunächst aktiv zustimmen.

Aus Datenschutzgründen können die meisten Dokumente nur mithilfe des Praxisverwaltungssystems in die ePA übertragen werden. Dies muss vom Patienten beim entsprechenden Arzt angefordert werden.

7.

Die Rolle der Krankenkassen bei der ePA

Im Januar 2025 wurde die ePA für jeden Patienten erstellt. Wer dies verhindern wollte, musste aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse widersprechen. Wenn die ePA bereits erstellt wurde, kann diese nur noch deaktiviert werden. Das Deaktivieren ist jederzeit möglich, auch nachdem die ePA schon eingerichtet wurde. Alle Daten in der Akte werden dann gelöscht und niemand hat mehr Zugriff.

Ein Nachteil entsteht für den Patienten nicht, jedoch gehen damit auch die Vorteile, wie etwa schnellere Befunde oder eine gezieltere Medikation, verloren.

Die meisten Krankenkassen bieten für den Zugriff auf die ePA spezifische Apps an. Bei einem Krankenkassenwechsel wird die ePA einfach von der neuen Krankenkasse übernommen und die Daten sind in der neuen App abrufbar. Der Widerspruch, sofern einer eingelegt wurde, wird ebenfalls zwischen den Krankenkassen ausgetauscht, wodurch ein erneuter Widerspruch nicht benötigt wird.

Kein Datenzugriff für Kassen

Die Krankenkassen selbst haben keinen Zugriff auf die Gesundheitsinformationen in der ePA.

Häufige Fragen

  • Kann ich sehen, wer Zugriff auf meine Patientenakte hat?

    Ja, in der ePA-App gibt es eine Zugriffsübersicht, in der man nachverfolgen kann, wer, wann, wie lange und welche Daten eingesehen hat.

  • Kann ich Dokumente aus meiner Patientenakte exportieren?

    In der Regel verfügt jede ePA-App über eine Download-Funktion für gespeicherte Dokumente. Diese können heruntergeladen und anderweitig ausgedruckt oder abgespeichert werden.

  • Kann man auch nur begrenzten Zugriff für Ärzte gewähren?

    Ja, Patienten können einstellen, welche Informationen abgerufen werden können und welche nicht. Beispielsweise kann eingestellt werden, dass der Hausarzt alle Gesundheitsdaten einsehen darf, während der Physiotherapeut nur relevante Befunde zu Rückenproblemen abrufen kann

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