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E-Scooter Verordnung

Am 15. Juni 2019 ist in Deutschland das Gesetz zur Straßenzulassung von E-Scootern in Kraft getreten. Wir erklären, worauf E-Scooter-Fahrer und Besitzer der elektrischen Roller achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder E-Scooter muss ein gültiges Versicherungskennzeichen haben, um im öffentlichen Verkehr genutzt werden zu dürfen.
  • Das Kennzeichen muss jährlich erneuert werden. Die Versicherungssaison beginnt jedes Jahr am 1. März.
  • Die Nutzung auf Gehwegen ist verboten, E-Scooter dürfen nur auf Radwegen oder Straßen gefahren werden.
  • E-Scooter dürfen ab 14 Jahren genutzt werden. Es gibt keine Führerscheinpflicht.
  • Die maximale Geschwindigkeit für E-Scooter auf öffentlichen Wegen beträgt 20 km/h.

Merkmale eines E-Scooters

Die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr” betrifft alle elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge mit den folgenden Merkmalen:Detailaufnahme eines E-Scooters.

  • entweder ohne Sitz oder selbstbalancierend mit oder ohne Sitz
  • Nenndauerleistung von maximal 500 Watt beziehungsweise maximal 1400 Watt (für selbstbalancierende Fahrzeuge, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalance verwendet werden)
  • Lenk- oder Haltestange mit mindestens 50 Zentimetern (Fahrzeuge mit Sitz) beziehungsweise 70 Zentimetern Höhe (Fahrzeuge ohne Sitz)
  • Gesamtbreite maximal 70 Zentimeter, Gesamthöhe maximal 1,40 Meter, Gesamtlänge maximal zwei Meter
  • Gewicht (ohne Fahrer) maximal 55 Kilogramm

Leistung und Reichweite

Die Reichweite eines Elektro-Tretrollers hängt vom jeweiligen Modell ab. Entscheidend sind vor allem die Motor- und Akkuleistung. Mit einer Akkuladung sind laut den Herstellern circa 15 bis 40 Kilometer möglich.

Auch die Ladezeit variiert. Sie beträgt zwischen zwei und neun Stunden. Das Ladegerät ist in der Regel im Zubehör enthalten und kann an jede normale Steckdose angeschlossen werden. Die Batterie eines E-Scooters kann aber auch an einer öffentlichen Ladestation für E-Fahrzeuge aufgeladen werden.

Die wichtigsten Punkte der E-Scooter-Verordnung

Bundeseinheitlich gelten folgende Bedingungen für die Nutzung von Elektro-Tretrollern im öffentlichen Straßenverkehr gelten:

  • Höchstgeschwindigkeit: E-Scooter dürfen bauartbedingt eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen.
  • Fahrwegnutzung: Elektro-Scooter dürfen auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Sind keine vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Der Gehweg ist tabu. Es muss die Fahrradampel beziehungsweise – falls nicht vorhanden – die Ampel für den fließenden Verkehr beachtet werden.
  • Sonderzeichen für Gehwege: Ist unter einem Fußgängerweg-Schild das neue Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei” angebracht, dürfen E-Scooter dort fahren, wobei auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen ist. Die Fahrberechtigung gilt jedoch nicht für Gehwege mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei”.
  • Schieben: Besteht in einer Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art, dürfen E-Scooter dort geschoben werden.
  • Fahrberechtigung: Personen ab einem Alter von 14 Jahren dürfen einen Elektro-Tretroller fahren. Ein Führerschein wird nicht vorausgesetzt, ebenso besteht keine Helmpflicht. Zu beachten ist außerdem, dass keine zweite Person auf dem E-Scooter mitgenommen werden darf.
  • Abbiegen: E-Scooter-Fahrer müssen ein Abbiegen per Handzeichen ankündigen.
  • Versicherungspflicht: E-Scooter sind versicherungspflichtig und benötigen – ähnlich dem Versicherungskennzeichen für Mopeds – eine selbstklebende Versicherungsplakette als Nachweis einer vorhandenen Haftpflichtversicherung. Diese sollte möglichst an der Rückseite des Fahrzeugs unter der Schlussleuchte angebracht werden. Wichtig ist, dass sich der untere Plakettenrand mindestens fünf Zentimeter über der Fahrbahn befindet.
  • Ausstattung: Zur Pflichtausstattung von Elektro-Scootern gehören eine Halte- oder Lenkstange sowie zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen. Beim Licht sind Scheinwerfer, Seitenreflektoren, Rückstrahler und eine Schlussleuchte vorgeschrieben. Zudem muss eine helltönende Klingel für notwendige Gefahrensignale vorhanden sein.
  • Mitnahme in Bus und Bahn: Eine Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich erlaubt. Die schlussendliche Entscheidung liegt aber beim jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Wissenswert

Optional können Blinker angebracht werden. Sind keine vorhanden, muss der Fahrer das Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.

Weiteres optionales Zubehör sind beispielsweise Spiegel, Taschen oder auch ein Topcase.

Bußgelder

Neben den technischen Voraussetzungen für E-Scooter sind in der Verordnung auch Bußgelder und Strafen bei Verstößen geregelt. Halten sich Fahrer von E-Scootern nicht an die Vorgaben, müssen sie mit Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe rechnen. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie Beispiele für mögliche Verstöße und das zugehörige Bußgeld:

Verstoß Geldstrafe
E-Scooter zu zweit benutzen 10 Euro
Beleuchtung defekt 20 Euro
Benutzung im Straßenverkehr ohne Versicherungsschutz 40 Euro
Benutzung ab 0,5 Promille 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Fahren auf dem Gehweg 15 Euro
Benutzung ohne Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) 70 Euro
Rote Ampel überfahren 60 Euro, 1 Punkt

Je nach Schwere des Verstoßes können sich die Strafen noch erhöhen. Wird beispielsweise eine Ampel bei Rot überfahren und dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro. War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, drohen bis zu 180 Euro Strafe.

Fahren unter Alkoholeinfluss

Für Fahrer unter 21 Jahren gilt absolutes Alkoholverbot am E-Scooter-Lenker! Werden Sie dennoch mit mehr als 0,0 Promille erwischt, droht eine Strafe von 250 Euro. Bei mehr als 0,5 Promille sind es sogar 500 Euro sowie ein Monat Fahrverbot.

Für alle Altersstufen gilt: Wird mit mehr als 0,3 Promille am Steuer eine andere Person gefährdet oder ein Unfall verursacht, kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

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