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Übergangsgeld

Sozialversicherte Personen haben einen Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn Sie a) die Vorbeschäftigungszeit erfüllen und b) an einer Maßnahme 1. der Berufsausbildung, 2. der beruflichen Weiterbildung oder 3. der Berufsvorbereitung (einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden.

Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre, vor Beginn der Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen, a) mindestens zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war oder b) die Bedingungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Wer die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Anspruch auf das Übergangsgeld geltend machen. Bei Fragen, die das Übergangsgeld betreffen, ist es ratsam sich an die Arbeitsagentur oder einen Sozialversicherungsträger (zum Beispiel eine gesetzliche Krankenkasse) zu wenden.

Um einen Verdienstausfall wegen Berufsunfähigkeit zu kompensieren, ist es hilfreich, über eine private Versicherung zu verfügen. Denn im Falle einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist der gesetzliche Schutz äußerst begrenzt. Private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten diesbezüglich einen weitreichenden Versicherungsschutz.

Private BU-Rente wird in der Regel nicht angerechnet

Sollten Sie von Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bereits eine Leistung beziehen, werden in der Regel Übergangs­geld und BU-Rente nicht gegeneinander aufgerechnet.

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