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Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat zum 01.01.2001 die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für alle Personen, die nach dem Jahr 1961 geboren sind, ersetzt.

Generell unterscheidet man zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung. Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts zwischen drei und sechs Stunden täglich zu arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. In diesem Fall besteht Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente, die ungefähr 20 Prozent des letzten Bruttogehaltes – abzüglich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung – beträgt.

Von voller Erwerbsminderung ist die Rede, wenn eine Person auf nicht absehbare Zeit unter oder maximal drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt circa 40 Prozent des letzten Bruttogehaltes und wird ebenfalls abzüglich der oben genannten Versicherungsbeiträge ausgezahlt.

Wer allerdings noch mehr als sechs Stunden täglich irgendeine berufliche Tätigkeit – wenn auch nicht mehr den bisherigen Beruf − ausüben kann, hat keinerlei Ansprüche auf die staatlichen Leistungen.

Tipp: Um sich im Fall der Fälle nicht nur auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente verlassen zu müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Nutzen Sie den kostenlosen Berufsunfähigkeitsversicherung Rechner, um kinderleicht die günstigsten Angebote ausfindig zu machen!

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