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Der Begriff Arbeitsunfähigkeitsversicherung wird häufig als Synonym für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet, die über einen Zusatzbaustein (AU-Klausel) eine Leistung bei einer Arbeitsunfähigkeit auszahlt. Manchmal wird dieser Baustein auch als „Leistung bei Krankschreibung“ oder „Gelbe-Schein-Regelung“ bezeichnet. Die Leistung bei einer Arbeitsunfähigkeit ist meist genauso hoch wie die vereinbarte BU-Rente.
Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einer Berufsunfähigkeit (BU) und einer Arbeitsunfähigkeit (AU).
Von einer Berufsunfähigkeit (BU) spricht man, wenn man seinen aktuellen Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Die meisten Tarife einer BU-Versicherung zahlen die vereinbarte Rente aus, wenn Sie Ihren Beruf über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nur noch zu 50 Prozent oder weniger ausüben können.
Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt hingegen vor, wenn Sie nur vorübergehend nicht mehr arbeiten können. Das ist etwa der Fall, wenn Sie mit einer Erkältung oder Grippe krank im Bett liegen. Der Arzt schreibt Sie dann meist für einige Tage krank, damit Sie sich erholen können. Je nach Schwere der Erkrankung kann eine Arbeitsunfähigkeit aber auch einige Wochen oder sogar Monate andauern.
| Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (BU mit AU-Klausel) | Leistung bei Berufsunfähigkeit (BU) | |
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| Voraussetzung |
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| Prüfung |
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| Vorteil |
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| Nachteil |
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Eine BU-Versicherung mit AU-Klausel zahlt eine Leistung aus, wenn Sie für einige Monate arbeitsunfähig sind und daher in Ihrem Job nicht arbeiten können. In der Regel müssen Sie vom Arzt für sechs Monate krankgeschrieben sein, bevor Sie die Leistung erhalten. Je nach Tarif zahlt der Versicherer die Rente dann maximal 18 bis 36 Monate lang aus.
Vorteil: Sie können so mit einer AU-Klausel bereits eine Rente erhalten, während der Versicherer Ihren Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente noch prüft. Denn solche Leistungsprüfungen, bei denen meist medizinische Gutachten eingeholt werden müssen, sind kompliziert und dauern nicht selten mehrere Monate.
Damit der Versicherer die Leistung bei einer Arbeitsunfähigkeit auszahlt, reicht meist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vom Arzt. Diese Bescheinigung wird umgangssprachlich auch als „gelber Schein“ bezeichnet, obwohl die Krankschreibung mittlerweile auf elektronischem Weg erfolgt.
Nur Privatversicherte erhalten die Krankschreibung nach wie vor in Papierform. Sie müssen den Ausdruck bei ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle (für Beamte) vorlegen.
Elektronische Krankschreibung statt gelber Schein
Die Übermittlung einer AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber wurde am 1. Januar 2023 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Krankschreibung funktioniert seitdem papierlos: Der Arzt sendet eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss die Daten bei der zuständigen Kasse dann digital abrufen.
Früher musste der Arzt dem Arbeitnehmer eine Krankschreibung in dreifacher Ausführung aushändigen – für den Arbeitnehmer selbst, seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse. An die Kasse wurde die AU-Bescheinigung jedoch nicht immer geschickt, sodass die Fehlzeiten der Versicherten nicht lückenlos erfasst werden konnten.
Wenn Sie als Angestellter krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber das volle Gehalt für bis zu sechs Wochen weiter. Diese Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt und gilt ab dem ersten Krankheitstag.
Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit zahlen neben einer BU-Versicherung mit AU-Klausel auch die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankentagegeldversicherung (KTG) Leistungen aus.
Sind Sie länger als sechs Wochen krank und gesetzlich krankenversichert, springt die Krankenkasse ein. Die Kasse zahlt ein Krankengeld aus, das 70 Prozent des beitragspflichtigen Gehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts beträgt. Gerade für freiwillig versicherte Gutverdiener, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann die Leistung daher deutlich unter dem gewohnten Netto-Einkommen liegen. Das Krankengeld können Sie für maximal 72 Wochen beziehen.
Zusammen mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten Sie so für bis zu 78 Wochen – also 18 Monate – Leistungen vom Arbeitgeber und der Krankenkasse.
Selbstständige, die gesetzlich versichert sind, können auf Wunsch ebenfalls ein Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag vereinbaren. Dazu müssen Sie einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten zahlen. Mit einem Wahltarif der Kasse ist auch ein früherer Krankengeld-Bezug möglich – zum Beispiel ab dem 15. oder 22. Tag einer Erkrankung.
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Privatversicherte Arbeitnehmer sollten daher eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, die ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit leistet. Ab diesem Tag endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Privatversicherte Selbstständige, die nicht über einen Arbeitgeber abgesichert sind, müssen selbst entscheiden, ab welchem Krankheitstag Sie ein Krankentagegeld benötigen, um den Wegfall Ihres Einkommens auszugleichen.
Die Krankentagegeldversicherung zahlt den vereinbarten Tagessatz für jeden Tag aus, den Sie krankgeschrieben sind. Das Krankentagegeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei: Sie erhalten die Leistung also ohne weitere Abzüge.
Krankentagegeld und AU-Leistung einer BU
Das Krankentagegeld wird in der Regel gezahlt, bis eine Berufsunfähigkeit eintritt. Danach beziehen Sie die Rente Ihrer BU-Versicherung. Besitzen Sie sowohl eine Krankentagegeld- als auch BU-Versicherung mit AU-Klausel, kann es allerdings zu einem Konflikt kommen.
Sollten Sie nämlich rückwirkend für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit eine Zahlung der BU-Versicherung erhalten, kann die Krankentagegeld-Versicherung unter Umständen ihre Leistung zurückfordern. War das gezahlte Krankentagegeld höher als die BU-Rente, bleiben Sie auf der Differenz sitzen.
Sie sollten daher bei einer Krankentagegeld-Versicherung darauf achten, dass in den Versicherungsbedingungen eine solche Rückforderung möglichst ausgeschlossen ist.
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