Unabwendbares Ereignis
Der Begriff unabwendbares Ereignis findet meist bei Unfällen im Verkehrsbereich Anwendung. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, den der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs unter keinen Umständen verhindern konnte, spricht die Jurisprudenz und die Versicherungsbranche von einem Ereignis das unabwendbar war. Selbst dann nicht, wenn der Verursacher jede menschenmögliche Sorgfalt walten hat lassen. In solchen Fällen besteht keine Haftungspflicht, d.h. für den Schadensverursacher besteht keine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.
Bei Gerichtsverfahren in denen es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geht, spielt es eine entscheidende Rolle ob der Unfall ein unabwendbares Ereignis darstellt oder nicht. Wer über einen Schadenersatz-Rechtsschutz verfügt kann damit Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten nur geltend machen, jedoch nicht abwehren. Ein unabwendbares Ereignis liegt z.B. vor wenn ein Autofahrer mit einem voll funktionsfähigen PKW sämtliche Regeln der StVO korrekt einhält, eine Straße entlang fährt und plötzlich zwischen den parkenden Autos heraus ein Fußgänger vor das Auto läuft.
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