Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist eine von vielen verschiedenen Vertragsarten des privatrechtlichen Rechtsverkehrs. Er ist zu unterscheiden vom Werk-, Miet- und dem Kaufvertrag. Der bekannteste Dienstvertragstyp ist der Arbeitsvertrag. Diese Unterscheidungen sind wichtig, wenn es darum geht eine private Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wenn man für sein individuelles Rechtsschutzbedürfnisses eine unzureichende Deckungssumme oder Leistungsumfang wählt, kann diese falsche Wahl dem Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen.
Den Dienstvertrag gilt es zu unterscheiden vom Werkvertrag. Bei einem Dienstvertag geht es gemäß §611 BGB prinzipiell nur um die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung. Beim Werkvertrag hingegen geht es §631 BGB entsprechend, um die Erreichung eines vertraglich zuvor festgeschriebenen Ziels, wie z.B. dem Bau eines Hauses oder Schranks. Wenn eine Vertragspartei seiner vertraglichen Verpflichtung nicht oder nur bedingt nach kommt, kann man als Inhaber eines Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht seine Recht auf Leistung oder Bezahlung bequem einklagen.
Da jeder Erwerbstätige sich im Grunde in einem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis befindet, ist es sinnvoll zur Sicherung der eigenen Existenz einen Privat-und Arbeitsrechtsschutz abzuschließen. Auch wenn man in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt ist, sowohl als Beamter als auch als Angestellter, sind bei Rechtsstreitigkeiten in Sachen Vergütung, Entlassung, Urlaubsansprüche etc. private Arbeitsrechtsschutzversicherungen wirksam. Bei Streitigkeiten die ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffen, ist meist das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht anzuwenden.
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