Wiederbeschaffungswert
Versicherungsunternehmen bestimmen die maximale Entschädigungshöhe, die sie bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Fahrzeuges erstatten, anhand des Wiederbeschaffungswertes des PKWs. Darunter versteht man den Preis eines gebrauchten Fahrzeugs gleichen Typs, das über die gleiche Ausstattung verfügt wie der beschädigte PKW.
Da Fahrzeuge gerade in den ersten Monaten nach ihrer Zulassung einem erheblichen Wertverlust ausgesetzt sind und Versicherungsunternehmen im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens nur dazu verpflichtet sind, den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) eines Fahrzeugs zu erstatten, empfiehlt es sich für Versicherungsnehmer, die Vertragsoption einer Neupreisentschädigung in ihre Police aufzunehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer den Neupreis des Fahrzeugs unabhängig von dessen Zeitwert erhält.
Kommt es nicht zu einem Diebstahl oder Totalschaden, sondern werden lediglich beschädigte Teile ausgetauscht, erstatten die Versicherungsunternehmen auch in diesem Fall nur den Wiederbeschaffungswert der gebrauchten, beschädigten Teile. Um zu vermeiden, dass der Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden den Mehrwert der Neuteile selbst zu zahlen hat, sollte er eine Police wählen, die auf sogenannte Abzüge "neu für alt" verzichtet.
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