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Verletzung von Bildrechten, Übersetzungsfehler oder eine falsche Rechtsberatung: Sobald Sie für einen Kunden oder Dritten eine Dienstleistung erbringen oder beratend tätig sind, besteht das Risiko eines echten Vermögensschadens. Ein echter Vermögensschaden liegt vor, sobald jemand einen finanziellen Nachteil durch Ihre Tätigkeit hat. Daraus können sich Schadensersatzforderung ergeben, die – je nach Branche – zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen können.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – auch Berufshaftpflichtversicherung genannt – greift, wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden durch die berufliche Tätigkeit bei Kunden oder Dritten einen echten Vermögens- oder Vermögensfolgeschaden verursachen. Sie gehört daher zu den wichtigsten Versicherungen im Gewerbebereich.
Die Vermögensschadenhaftpflicht richtet sich insbesondere an beratende Berufe. Hierunter fallen etwa Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Wirtschaftsprüfer. Zur Ausübung mancher Berufe ist sie sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Die finanziellen Folgen eines Fehlers können in bestimmten Branchen besonders schwerwiegend sein. Für folgende Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflicht daher vom Gesetzgeber vorgeschrieben:
Daneben kann die Vermögensschadenhaftpflicht auch für andere Berufsgruppen – insbesondere Selbstständige und Freiberufler – sinnvoll sein, die beratend tätig sind. Dazu gehören etwa:
Die Vermögensschadenhaftpflicht ist für Berufsgruppen relevant, die ihre Kunden und Dritte auf eigenes Risiko hin beraten. Hier kann schon ein kleiner Fehler zu einem großen finanziellen Schaden führen und in manchen Fällen existenzbedrohend sein. Die Versicherung übernimmt daher die folgenden Leistungen:
Dabei schützt die Versicherung vor Schäden, die im Rahmen folgender Leistungen auftreten können:
Beispiel 1: Mangelhaftes Gutachten – Gutachter
Sie erstellen ein Gutachten im Auftrag Ihres Kunden. Dazu verwenden Sie allerdings veraltete Daten, die zu einem mangelhaften Gutachten und einer falschen Schlussfolgerung Ihrerseits führen. Ihr Kunde orientiert sich an Ihrer Beurteilung und erleidet dadurch einen finanziellen Schaden – die Vermögensschadenhaftpflicht greift.
Beispiel 2: Fehlerhafte Beratung – Unternehmensberater
Sie beraten ein Startup in der Phase der Existenzgründung. Sie weisen das Gründerteam allerdings nicht auf die staatlichen Förderleistungen hin, wodurch dem Startup rund 50.000 Euro an Fördergeldern entgehen. Es entsteht ein Vermögensschaden – die Vermögensschadenhaftpflicht greift.
Beispiel 3: Urheberrecht verletzt – Werbeagentur
Sie erstellen eine Werbekampagne für einen Kunden und greifen dafür auf Bildmaterial einer Fotografin zu. Die Fotografin erkennt die Bilder wieder und macht einen Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Urheberrechte geltend – die Vermögensschadenhaftpflicht greift.
Beispiel 4: Fristversäumnis – Rechtsanwalt
Für Ihren Mandanten müssen Sie eine Klageerwiderung vor Gericht einreichen. Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten innerhalb Ihrer Kanzlei versäumen Sie die Frist. Ihr Mandant kann deshalb nicht auf die Klage reagieren und ihm droht ein Bußgeld. Er verlangt Schadensersatz – die Vermögenshaftpflicht greift.
Beispiel 5: Planungsfehler – Architekten oder Ingenieure
Beim Bau eines Wohnimmobilienprojekts beaufsichtigen Sie die einzelnen Gewerke. Da die Abläufe mangelhaft geplant sind, werden einzelne Tätigkeiten nicht termingerecht fertiggestellt, wodurch sich der ganze Bau verzögert. Der Bauherr klagt auf Schadensersatz – die Vermögensschadenhaftpflicht springt ein.
Mit welchen Kosten Sie bei einer Vermögensschadenhaftpflicht rechnen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören etwa:
Vermögensschadenshaftpflicht für einen selbstständigen Grafikdesigner | Vermögensschadenshaftpflicht für eine Unternehmensberatung | |
---|---|---|
Betriebsgröße | ein Geschäftsführer und ein Teilzeitmitarbeiter (450 Euro Basis) | ein Geschäftsführer, zwölf Vollzeit- und fünf Teilzeitmitarbeiter |
Unternehmenssitz | Deutschland | Ein Standort in Deutschland |
Jährlicher Umsatz | 65.000 Euro | 1,8 Millionen Euro |
Deckungssumme | 300.000 Euro | 1 Million Euro |
Selbstbeteiligung | 250 Euro | 1.000 Euro |
Vertragslaufzeit | Drei Jahre | Drei Jahre |
► Jährliche Kosten für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung | ab 318 Euro | ab 1.251 Euro |
Monatliche Zahlweise wählen!
Wir empfehlen Ihnen den Versicherungsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Bei vielen Versicherern sind auch unterjährige Zahlweisen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) möglich. Diese sind jedoch häufig mit Aufschlägen verbunden.
Die Vermögensschadenhaftpflicht versichert die Personen, die in Ihrem Auftrag oder im Auftrag Ihres Unternehmens handeln. Dazu gehören:
Die Vermögensschadenaftpflicht leistet bei echten Vermögensschäden. Darunter fallen solche Schäden, aus denen Ihrem Kunden oder Dritten ein finanzieller Nachteil entsteht.
Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt nicht vor Personen- oder Sachschäden, aus denen sich Schadensersatzforderungen ergeben.
Vermögensschäden und deren Ersatzforderungen können schnell in die Millionen gehen. Die Versicherungssumme sollte deshalb so gewählt sein, dass sie vom größtmöglichen Schadensfall ausgeht. Die von den Versicherern angebotenen Deckungssummen liegen üblicherweise zwischen 100.000 und 3 Millionen Euro. Die Summe sollte vor Vertragsabschluss aber immer individuell geprüft werden.
Wenn Sie in einem beratenden Beruf tätig sind, gehört die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zum essenziellen Schutz vor Risiken, die mit Ihrer Tätigkeit einhergehen.
Deshalb bietet Ihnen unser Online-Vergleich eine schnelle und transparente Übersicht zu verschiedensten Tarifen am Markt. Sie können daraus den besten Versicherungsschutz für sich und Ihr Unternehmen auswählen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen telefonisch oder per E-Mail an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die im Gewerbehaftpflicht-Versicherungsvergleich verfügbaren Versicherer bilden aktuell eine Marktabdeckung von über 50% ab. Diese können Sie kostenlos miteinander vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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