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Ob Messen, Konzerte oder Tagungen: Bei Veranstaltungen kann vieles schiefgehen. Von Bühnen, die nicht sachgemäß aufgebaut wurden, über beschädigte Wertgegenstände von Besuchern bis hin zu verlorenen Schlüsseln für die Veranstaltungsräume. Damit sich Veranstalter vor solchen Risiken schützen, gibt es die Veranstalterhaftpflichtversicherung.
Veranstalter haften vollständig für Sach- und Personenschäden, die während einer Veranstaltung entstehen. Diese Schäden können schnell in die Millionen gehen. Denn gerade bei Veranstaltungen gibt es zahlreiche Unwägbarkeiten, die ein potenzielles Risiko darstellen.
Gegen folgende Schadensbeispiele kann eine Veranstalterhaftpflicht schützen:
Da viele der Schäden nicht zwingend während einer Veranstaltung ein Risiko darstellen, sind die aufgeführten Schadensbeispiele in der Regel vor, während und nach einer Veranstaltung versichert.
Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung hat aber auch Grenzen. Sie deckt etwa keine Schäden, die sich Veranstaltungsbesucher untereinander zufügen. Außerdem greift sie nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder besonderem Equipment (z. B. Tieren).
Beispiel:
Beim Aufbau der Bühne für ein Musikkonzert haben die Stageheads zwei Boxenelemente nicht ordnungsgemäß gesichert und miteinander verbunden. Während des Konzerts fällt eine der Boxen um und verletzt den Gitarristen der Band. Außerdem wird die Gitarre beschädigt. Der Veranstalter trägt die Verantwortung und muss für Schmerzensgeld, Dienstausfall und Reparatur aufkommen.
Die im Gewerbehaftpflicht-Versicherungsvergleich verfügbaren Versicherer bilden aktuell eine Marktabdeckung von über 50% ab. Diese können Sie kostenlos miteinander vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Die im Gewerbehaftpflicht-Versicherungsvergleich verfügbaren Versicherer bilden aktuell eine Marktabdeckung von über 50% ab. Diese können Sie kostenlos miteinander vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.