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Wer ist bei einer BU-Versicherung der Bezugs­berechtigte?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits­versicherung abschließen, wollen Sie sich in der Regel selbst absichern, um bei einer Berufs­unfähigkeit die Rente zu erhalten. Daher sind Sie als Versicherungs­nehmer und versicherte Person meist auch der Bezugsberechtigte – also derjenige, der im Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsrente erhält.

Sie können aber auch eine andere Person als Bezugs­berechtigten bestimmen. Das ist etwa sinnvoll, wenn ein anderes Familien­mitglied mit einer Police abgesichert werden soll – beispielsweise ein Kind oder der Ehepartner. Dann können Sie Ihr Kind oder Ihren Partner als bezugs­berechtigte Person eintragen lassen.

Widerrufliches und unwider­rufliches Bezugsrecht

Es gibt ein widerrufliches sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Bei einem widerruflichen Bezugs­recht können Sie den Bezugsberechtigten bis zum Eintritt der Berufs­unfähigkeit jederzeit ändern. Sie müssen dazu lediglich den Versicherer informieren.

Vereinbaren Sie jedoch ein unwiderrufliches Bezugs­recht, hat die bezugsberechtigte Person sofort und unwider­ruflich einen Anspruch auf die Leistungen. Sie können das Bezugs­recht dann nur ändern, wenn der Bezugs­berechtigte dem zustimmt und auf seine Ansprüche verzichtet.

Unwiderrufliches Bezugsrecht nur im Ausnahmefall

Anders als bei einer Lebensversicherung spielt das Bezugsrecht bei der BU-Versicherung meist keine Rolle. In der Regel möchten Sie sich mit der Police selbst absichern. Falls Sie doch ein Bezugs­recht einrichten wollen, sollten Sie ein wider­rufliches Bezugs­recht vereinbaren. Damit bleiben Sie flexibel. Haben Sie ein unwider­rufliches Bezugs­recht eingerichtet, können Sie dies ohne Zustimmung nie mehr ändern – auch nicht nach einer Scheidung oder einem Zerwürfnis mit den Kindern.

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