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Urteil: Bei Heizkessel-Explosion im Homeoffice unfallversichert

München, 21.3.2024 | 16:40 | mst

Ein pflichtversicherter Unternehmer hatte sich im Homeoffice durch die Explosion seiner Heizungsanlage schwer verletzt. Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden: Fällt dies unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Mann arbeitet am LaptopMann arbeitet am Laptop: Auch bei einer Explosion im Heizungskeller gilt im Homeoffice der gesetzliche Unfallschutz.
Ein Unternehmer, der im Homeoffice beim Hochdrehen seiner Heizung durch eine Explosion verletzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R).
 
Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei seiner Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Das Wohnzimmer seines Hauses nutzte er als Arbeitsplatz, wenn er im Homeoffice tätig war.
 
Der Mann arbeitete am Unfalltag im Wohnzimmer, nachdem er seine Kinder von der Schule abgeholt hatte. Als er feststellte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, ging er in den Keller, um die Heizungsanlage zu überprüfen. Er drehte den Temperaturschalter hoch, was wegen eines Defekts an der Anlage zu einer Verpuffung im Heizkessel führte. Der Mann erlitt dabei eine schwere Augenverletzung.

Berufsgenossenschaft erkennt keinen Arbeitsunfall an

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Mann die Heizung für seine Kinder habe aufdrehen wollen.
 
Eine Klage sowie Berufung des Mannes gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Das Sozial- und Landessozialgericht hatten geurteilt, dass die defekte Heizung der wesentliche Grund für die Verpuffung gewesen sei. Die Risiken der privaten Wohnung habe aber grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu tragen.
 
Die Revision des Mannes war jetzt allerdings erfolgreich. Das Bundessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall an. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen, entschieden die Richter. Die Bedienung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko, urteilte der BSG.
 
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