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Von Demenz bis Kinderlärm: Die wichtigsten Mietrecht-Urteile 2017

München, 28.12.2017 | 07:30 | kro

Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende zu – Anlass genug, auf einschlägige Gerichtsentscheidungen zurückzublicken. CHECK24 hat für Sie die wichtigsten Mietrecht-Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammengestellt.

Haus und ParagrafenzeichenIm Mietrecht wurden 2017 wichtige Urteile getroffen.
Eine gute Nachricht für Mieter: Verschickt der Vermieter die Nebenkostenabrechnung verspätet, ohne nachzuweisen, dass er nicht selbst Schuld an der Verzögerung ist, muss nicht gezahlt werden.

In dem im Januar verhandelten Fall hatte der Vermieter Nebenkosten verspätet abgerechnet, da die Hausverwaltung die entsprechenden Abrechnungen nicht rechtzeitig erstellt hatte. Die Eigentümergemeinschaft hatte schließlich mit einiger Verzögerung eine neue Hausverwaltung beauftragt.

Aus Sicht der BGH-Richter hatte der Vermieter keinen Anspruch auf eine Nachzahlung der Nebenkosten für die beiden betroffenen Jahre: Er hätte sich bei seiner Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht auf die Eigentümergemeinschaft verlassen dürfen und selbst früher handeln müssen.

Kinderlärm kann Mietminderung rechtfertigen

Ebenfalls wissenswert für Mieter: Kinderlärm muss laut einem im September veröffentlichten Urteil nicht unbegrenzt toleriert werden. Je nach den konkreten Umständen kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein.

Nach Ansicht der BGH-Richter ist es zwar normal und grundsätzlich hinzunehmen, dass Kinder Lärm verursachen. Übersteige die Lautstärke im Einzelfall jedoch ein gewisses Maß, müsse geprüft werden, wie hoch die Lärmbelästigung tatsächlich sei. Relevante Faktoren dabei seien unter anderem das Alter der Kinder sowie das Einwirken der Erziehungsberechtigten.

Keine Eigenbedarfskündigung für Büronutzung

Das Thema Eigenbedarf sorgt ebenfalls häufig für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Die geplante Nutzung einer Wohnung als Büro ist jedoch kein legitimer Grund für eine Eigenbedarfskündigung.

In dem im März verhandelten Fall wollte die Vermieterin ihren langjährigen Mietern kündigen, um die Wohnung ihrem im selben Haus arbeitenden Mann zur Aktenlagerung zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der BGH-Richter liegt jedoch kein Eigenbedarf vor, wenn ein Vermieter eine Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern zur gewerblichen Nutzung benötigt.

Soziales Wohnprojekt rechtfertigt keine Kündigung

Auch der Plan eines Vermieters, das Gebäude in ein soziales Wohnprojekt umzugestalten, ist kein Grund für die Kündigung eines Mietverhältnisses, so der BGH im Mai. Der Vermieter hatte die Kündigung damit begründet, dass das Projekt nicht umgesetzt werden könne, wenn die besagte Mietwohnung nicht zur Verfügung stehe.

Die Karlsruher Richter sahen dieses jedoch in keiner Weise gefährdet, wenn in dem Gebäude eine einzige Mietwohnung nicht zur Umgestaltung zur Verfügung stehe. Zudem liege auch kein Eigenbedarf vor, da der Vermieter mit dem Projekt wirtschaftliche Interessen verfolge.

Beweispflicht der Mieter bei Härtefall

Auf der anderen Seite stehen Mieter laut einem Urteil vom März in der Beweispflicht, wenn sie sich unter Vorbringen eines Härtefalls gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren möchten. Das jeweils zuständige Gericht müsse zudem einen Härtefall besonders gründlich prüfen.

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar einer Eigenbedarfskündigung widersprochen. Als Grund wurde angegeben, dass der Mann gesundheitlich sehr beeinträchtigt sei und unter anderem an einem frühen Stadium der Demenz leide. Daher sei ihm ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten, da dieser die Ausprägung der Krankheit verschlimmern könne.

Tipp: Über die wichtigsten Arbeitsrecht-Urteile 2017 können Sie sich hier informieren.

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